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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 08.02.2019
- 33 C 2815/18 (51) und 33 C 2802/18 (50) -
Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Verdachts des Handeltreibens mit Rauschgift gerechtfertigt
Handeltreiben mit Rauschgift stellt Verletzung der vertraglichen Pflichten dar
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Rauschgift gerechtfertigt ist.
Im zugrunde liegenden Fall kam es zu polizeilichen Durchsuchungen und eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Drogenhandelns gegen Bewohner in der sogenannten "Platensiedlung" in Frankfurt am Main. Die Wohnungsgesellschaft nahm dies zum Anlass, für das betroffene Mietverhältnis eine
Kündigung des Mietvertrages wegen strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen nur bei Außenwirkung zulässig
Das Amtsgericht Frankfurt am Main verwies in seiner Entscheidung darauf, dass es einem Mieter grundsätzlich freistehe, die von ihm angemieteten Räume vertragsgemäß zu nutzen. Strafrechtlich relevante Verhaltensweisen, die auch eine Vertragspflichtverletzung darstellen können, rechtfertigen eine
Handeltreiben mit Rauschgift von zulässiger Nutzung einer Wohnung nicht mehr gedeckt
Lägen jedoch Indizien vor, die den Rückschluss auf ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2019
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm)
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Dokument-Nr. 27041
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