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Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 10.07.1973
- 20 a C 275/73 -
Restaurantessen: Gast kann mindern, wenn das Essen mit erheblicher Verzögerung aufgetischt wird
2 Stunden auf Hauptgericht gewartet
Wer einen Tisch für 14.00 Uhr reserviert hat und erst gegen 16.00 Uhr das Hauptgericht serviert bekommt, kann den Preis für das Essen mindern. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte sich eine Familie am 1. Weihnachtsfeiertag (25.12.1972) einen Tisch für 14.00 Uhr in einem
Hauptgericht wurde gegen 16.00 Uhr aufgetischt
Pünktlich um 14.00 Uhr nahm die Familie den ihr zugewiesenen Tisch ein. Erst gegen 14.30 Uhr wurde die Bestellung entgegen genommen. Die Getränke wurden gegen 15.00 Uhr serviert, die Suppen und Vorgerichte um 15.15 Uhr. Die Hauptgerichte wurden schließlich erst gegen 16.00 Uhr gebracht, als die ersten Gäste bereits bei Kaffee und Kuchen saßen. Relativ prompt nach dem Hauptgericht wurden dann gegen 16.30 Uhr die Nachspeisen und die Rechnung gebracht.
Gäste mindern Rechnung
Das
Gericht weist Klage des Restaurants auf Zahlung der restlichen Vergütung ab
Das Gericht wies die Klage des Restaurantbetreibers ab. Die Gäste hätten die berechnete Vergütung zu Recht gemindert.
Gericht: Restaurant schuldet auch zügige Bedienung
Zum Inhalt der geschuldeten Leistungen des Gastwirts gehöre nicht nur die Lieferung der auf der Speisekarte angebotenen
Amtsgericht: Gast erwartet auch erholsamen Genuss
Gerade in Lokalen der gehobenen Kategorie erkaufe sich der Gast durch entsprechende Vermögensaufwendungen nicht nur die Sättigung durch die zubereiteten
Fehlende zügige Bedienung stellt Mangel dar
Hinsichtlich der zügigen Bedienung seien aber die Leistungen des Restaurants mangelhaft gewesen, urteilte das Gericht. Obwohl die Gäste nur die in der Tageskarte vorgeschlagenen Menüs gewählt hätten, und obwohl das
Erhebliche Verzögerung
Diese Verzögerung sei so erheblich, dass sie auch unter Berücksichtigung des Festtagsandrangs nicht mehr als im Rahmen des Üblichen angesehen werden könne. Aufgrund dieser Verzögerung habe die Familie gemäß §§ 462, 634, 537 BGB die Zeche im Verhältnis herabsetzen dürfen.
Mindestens 20 % Minderung sind angemessen
Das Gericht erachtete die vorgenommene Minderung - hier ca. 20 % - als angemessen; bzw. unter Berücksichtigung der erlittenen Unzuträglichkeiten sogar noch als eher gering.
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§§ 462, 634, 537 BGB (rao)
Der Betreiber eines Restaurants schuldet nicht nur die Lieferung von Speisen und Getränken, sondern auch eine zügige Bedienung. Daher kann ein Gast, der einen Tisch reserviert hat und 2 Stunden warten muss, bis das Hauptgericht gebracht wird, die Restaurantrechnung um mindestens 20 % mindern.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2008
Quelle: ra-online, Amtsgericht Hamburg (vt/pt)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 1973, Seite: 2253 NJW 1973, 2253 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 1974, Seite: 399 VersR 1974, 399
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Dokument-Nr. 5381
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