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Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 26.10.2023
- 49 C 294/22 -
Eigenbedarfskündigung wegen Nutzung des Mehrfamilienhauses als Einfamilienhaus ohne Vorliegen einer Baugenehmigung für den Umbau unwirksam
Ohne Baugenehmigung liegt unzulässige Vorratskündigung vor
Befinden sich in einem Wohnhaus mehrere Wohnungen und will der Eigentümer das Haus künftig als Einfamilienhaus selber nutzen, so sind die entsprechenden Eigenbedarfskündigungen unwirksam, wenn für den Umbau keine Baugenehmigung vorliegt. Es liegt dann eine unzulässige Vorratskündigung vor. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1936 wurde ein
Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Amtsgericht Hamburg entschied gegen den Eigentümer. Ihm stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da die
Unzulässigkeit einer Kündigung ins Blaue hinein
Ein Vermieter dürfe erst dann kündigen, so das Amtsgericht, wenn seine Planung ein Stadium erreicht habe, in dem beurteilt werden kann, ob die Verwirklichung des Planes eine Kündigung rechtfertigt. Es genüge insofern, dass der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2023
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 33537
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