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Amtsgericht Hamburg, Beschluss vom 05.05.2014
- 5 C 78/12 -
Verstoß gegen Verbot der Zusendung unerwünschter Werbemails begründet Verhängung eines Ordnungsgeldes
Vorliegen einer Einwilligung zu Werbemails kann durch Double-Opt-In-Verfahren sichergestellt werden
Wurde es einem Unternehmen mittels einer gerichtlichen Unterlassungsverfügung untersagt an einen Verbraucher Werbemails zu verschicken und verstößt das Unternehmen dagegen, so rechtfertigt dies die Verhängung eines Ordnungsgeldes. Um sicherzustellen, dass der Verbraucher in die Zusendung von Werbemails eingewilligt hat, kann das Double-Opt-In-Verfahren angewendet werden. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Verbraucher erwirkte im November 2012 vor dem Amtsgericht Hamburg eine
Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen verbotener Zusendung von Werbemails
Das Amtsgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Verbrauchers und verhängte gegen die Online-Partnervermittlung ein Ordnungsgeld von 3.000 EUR. Denn die Partnervermittlung habe ohne das
E-Mails stellten Werbung dar
Nach Ansicht des Amtsgerichts haben die E-Mails auch Werbung dargestellt. Sie sollten den Verbraucher nämlich dazu animieren eine kostenpflichtige Premium-Mitgliedschaft abzuschließen. Denn nur durch eine solche Mitgliedschaft sei es uneingeschränkt möglich gewesen Nachrichten oder Bilder mit anderen Nutzern auszutauschen und sie somit kennenzulernen.
Fehlendes Double-Opt-In-Verfahren begründete Verschulden der Online-Partnervermittlung
Die Online-Partnervermittlung habe nach Auffassung des Amtsgerichts auch schuldhaft gehandelt. Der Vorwurf sei darin zu sehen gewesen, dass sie den Versandt der Werbemails auf die missbräuchliche Registrierung der E-Mail-Adresse des Verbrauchers durch eine Dritten hin zuließ. Sie hätte zum Beispiel durch ein
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2014
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
- E-Mail zur Bestätigung der Newsletter-Bestellung im Double-Opt-In-Verfahren stellt Werbung dar
(Oberlandesgericht München, Urteil vom 27.09.2012
[Aktenzeichen: 29 U 1682/12]) - E-Mail im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens stellt keine Werbemaßnahme dar
(Landgericht Berlin, Urteil vom 23.01.2007
[Aktenzeichen: 15 O 346/06])
Jahrgang: 2014, Seite: 1258 NJW-RR 2014, 1258
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Dokument-Nr. 19137
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