wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Hannover, Urteil vom 16.04.2009
414 C 16262/08 -

Badegefühl beeinträchtigt: Vermieter muss stumpfe Badewanne ausbessern

Im Sitzbereich stumpfe Badewanne ist ein Mietmangel, den der Vermieter beseitigen muss

Bei einer derart abgenutzten Badewanne, die im Sitzbereich stumpf ist, liegt ein Mietmangel vor, der von dem vertraglich vereinbarten Zustand in negativer Weise abweicht. Ein Baden in einer rauen und stumpfen Badewanne ist vom Badegefühl nicht ansatzweise mit dem Baden in einer glatten Badewanne vergleichbar, so dass insoweit eine Abweichung vom geschuldeten Zustand der Wohnung vorliegt. Der Vermieter ist verpflichtet, die Badewanne instand zu setzen. Dies entschied das Amtsgericht Hannover.

Die Kläger hatten vorgetragen, dass sie beim Baden das Gefühl hätten, als würde man "im Sand sitzen". Die Abstumpfung der Wanne habe ein Maß erreicht, dass ein Frotteehandtuch Fussel beim Putzen verliere. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war die Badewanne 14 Jahre alt. Das Gericht konstatierte, dass bei einer derartigen Badewanne naturgemäß ein erheblicher Verschleiß vorliege, auch wenn die Nutzungsdauer einer durchschnittlichen Badewanne mindestens 20 Jahre betrage. Der Zustand der Badewanne sei jedenfalls unproblematisch zum Teil auch auf eine zeitgemäße und vertragsgemäße Abnutzung, die in den Risikobereich des Vermieters falle, zurückzuführen.

Vermieter darf entscheiden, auf welche Weise er die Wanne ausbessert

Das Gericht verurteilte den Vermieter zur Instandsetzung der Badewanne. Ihm bleibe aber vorbehalten, den Weg zu bestimmen, auf welchem der vertragsgemäße Zustand erreicht werde - etwa durch Abschliefen und Neuemaillieren, oder durch Austausch der Wanne. Einen konkreten Weg der Reparatur können die Kläger nicht verlangen. Das Ergebnis müsse lediglich ordnungsgemäß sein.

Mieter können Ausbesserungsanspruch nicht verwirken

Die Mieter haben ihren Instandsetzungsanspruch nicht verwirkt. Denn bauliche Veränderungen an dem Mietobjekt - wie etwa der Austausch einer Badewanne - seien dem Mieter grundsätzlich untersagt. Entsprechende Änderungen bedürften in jedem Fall der Zustimmung des Vermieters, da sie in sein Eigentum eingreifen. Würde daher ein Instandsetzungsanspruch verneint, könnte der Mieter den betreffenden Gegenstand nicht in Eigenregie ersetzen, sondern wäre für die Restmietzeit auf die Nutzung eines mangelhaften Teils der Mietsache angewiesen. Bei einem so zentralen Gegenstand wie der Badewanne sei eine derartige Lösung schlechterdings unvertretbar.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Hannover (vt/we)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Baden | Badewanne | Mieter | Mieterin | Mietmangel | Mietmängel | Vermieter | Vermieterin
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2009, Seite: 585
WuM 2009, 585

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 11164 Dokument-Nr. 11164

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil11164

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (1)

 
 
Stefan schrieb am 09.07.2019

"Vermieter darf entscheiden, auf welche Weise er die Wanne ausbessert".

Das steht irgendwie im Widerspruch zu "Einen konkreten Weg der Reparatur können die Kläger nicht verlangen. Das Ergebnis müsse lediglich ordnungsgemäß sein.". Oder was verstehe ich falsch?

Kann ich eine <a href='http://www.wanne-auf-wanne.eu/wannenreparaturen/wannenreparaturen.htm' >Wannenreparatur</a> selbst inizieren und dem Vermieter dann die Rechnung senden oder nicht?

Danke und LG

Manu

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?