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Amtsgericht Koblenz, Urteil vom 26.10.2021
144 C 126/21 -

Rücknahme eines Einspruchs gegen Strafbefehl wegen Fahrerfluchts begründet kein Schuldeingeständnis

Haft­pflicht­versicherung kann aufgrund Einspruchsrücknahme kein Versicherungsschutz ablehnen

Die Rücknahme des Einspruchs gegen einen Strafbefehl wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort stellt kein Schuldeingeständnis dar. Die Haft­pflicht­versicherung kann daher den Versicherungsschutz wegen der Einspruchsrücknahme nicht ablehnen. Dies hat das Amtsgericht Koblenz entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2019 kam es in Koblenz zu einem Verkehrsunfall als die Fahrerin eines Transporters beim Abbiegen einen geparkten Pkw touchierte. Die Fahrerin bemerkte die Kollision nach eigenen Angaben nicht und fuhr daher weiter. Gegen die Fahrerin erging wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort ein Strafbefehl. Den dagegen eingelegten Einspruch nahm sie wieder zurück. Die Haftpflichtversicherung der Fahrerin glich den Unfallschaden in Höhe von fast 7.000 EUR aus und klagte anschließend auf Rückerstattung der Versicherungsleistung. Die Versicherung warf der Fahrerin wegen der Fahrerflucht eine Obliegenheitsverletzung vor. Durch die Rücknahme des Einspruchs stehe das Verschulden der Fahrerin fest.

Kein Anspruch auf Rückerstattung der Versicherungsleistung

Das Amtsgericht Koblenz entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Rückerstattung der Versicherungsleistung zu. Sie sei nicht leistungsfrei geworden. Denn sie habe nicht nachweisen können, dass die Beklagte die Kollision zwingend wahrgenommen haben muss und sich daher unerlaubt vom Unfallortentfernt hat. Eine Obliegenheitsverletzung der Beklagten stehe damit nicht fest.

Kein Schuldeingeständnis wegen Einspruchsrücknahme

In der Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl könne nach Ansicht des Amtsgerichts kein Schuldeingeständnis gesehen werden. Denn für die Rücknahme seien viele Ursachen denkbar. Auf die Einräumung eines Verschuldens durch die Beklagte könne insoweit nicht geschlossen werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2021
Quelle: Amtsgericht Koblenz, ra-online (vt/eingereicht von RA Drueke/rb)

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Dokument-Nr.: 31102 Dokument-Nr. 31102

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