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Amtsgericht Koblenz, Urteil vom 26.10.2021
- 144 C 126/21 -
Rücknahme eines Einspruchs gegen Strafbefehl wegen Fahrerfluchts begründet kein Schuldeingeständnis
Haftpflichtversicherung kann aufgrund Einspruchsrücknahme kein Versicherungsschutz ablehnen
Die Rücknahme des Einspruchs gegen einen Strafbefehl wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort stellt kein Schuldeingeständnis dar. Die Haftpflichtversicherung kann daher den Versicherungsschutz wegen der Einspruchsrücknahme nicht ablehnen. Dies hat das Amtsgericht Koblenz entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2019 kam es in Koblenz zu einem
Kein Anspruch auf Rückerstattung der Versicherungsleistung
Das Amtsgericht Koblenz entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf
Kein Schuldeingeständnis wegen Einspruchsrücknahme
In der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2021
Quelle: Amtsgericht Koblenz, ra-online (vt/eingereicht von RA Drueke/rb)
- Keine Unfallflucht, wenn Fahrer einen von ihm verursachten Unfall nicht bemerkt
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 01.10.2007
[Aktenzeichen: III-2 Ss 142/07-69/07 III]) - Wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, verliert seinen Versicherungsschutz
(Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 01.10.2010
[Aktenzeichen: 13 S 75/10])
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Dokument-Nr. 31102
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