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Amtsgericht Köln, Urteil vom 25.03.2008
- 219 C 554/07 -
Anbau von Cannabis-Pflanzen in erheblichem Umfang rechtfertigt fristlose Kündigung des Mieters
Vorherige Abmahnung nicht erforderlich
Baut ein Mieter in seiner Wohnung in erheblichem Umfang Cannabis-Pflanzen an, rechtfertigt dies seine fristlose Kündigung. Eine vorherige Abmahnung ist nicht erforderlich. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Dem Mieter einer Wohnung wurde im Oktober 2007 fristlos gekündigt, nachdem die Vermieterin erfuhr, dass der Mieter in der Wohnung Cannabis-Pflanzen anbaute. Anlässlich einer polizeilichen Durchsuchung im September 2007 wurden 17 Marihuanapflanzen und 43 Blumentöpfe mit Reststengeln sichergestellt. Der Mieter wehrte sich gegen die Kündigung mit der Entschuldigung, dass er die Pflanzen zum Eigenbedarf angebaut habe, um somit die nervliche Belastung aus dem Verlust seines Arbeitsplatzes und der Pflege seiner in der Nähe wohnenden todkranken Mutter abmildern zu wollen. Die Vermieterin hielt dies für unbeachtlich und erhob Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.
Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Denn die
Wirksame fristlose Kündigung aufgrund Produzierens von Rauschgift
Nach Ansicht des Amtsgerichts Köln habe der Mieter das Vertragsverhältnis dadurch in seiner Grundlage entscheidend erschüttert, dass er die Wohnung zum Produzieren von
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2017
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 2008, 595/rb)
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Jahrgang: 2008, Seite: 595 WuM 2008, 595
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Dokument-Nr. 24801
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