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Amtsgericht Köln, Urteil vom 16.12.2015
- 221 C 282/15 -
Eigenbedarfskündigung: Vermieter muss Alternativwohnung selbst bei Befristung des Mietvertrags anbieten
Unwirksamkeit der Eigenbedarfskündigung aufgrund Rechtsmissbrauchs
Kündigt ein Vermieter wegen Eigenbedarfs, so ist er verpflichtet, dem Mieter eine Alternativwohnung anzubieten. Dabei ist es unerheblich, ob die Alternativwohnung nur für einen vorübergehenden Zeitraum zur Verfügung steht, also nur befristet angemietet werden kann. Kommt der Vermieter seiner Anbietpflicht nicht nach, so ist die Eigenbedarfskündigung wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde der Mieterin einer Erdgeschosswohnung im April 2015 wegen Eigenbedarfs gekündigt. Die Vermieter wollten die Wohnung mit einer anderen Wohnung verbinden, um somit mehr Platz für die wachsende Familie zu haben. Die Mieterin wehrte sich gegen die
Unwirksamkeit der Eigenbedarfskündigung wegen Rechtsmissbrauchs
Das Amtsgericht Köln entschied gegen die Vermieter. Die
Anbietpflicht besteht auch für befristete Mietverträge
Die Kündigung eines Wohnraummietvertrags greife in die Lebensführung des Mieters besonders stark ein, so das Amtsgericht. Der Vermieter müsse daher ihm mögliche Maßnahmen ergreifen, um den Eingriff abzumildern. Dazu gehöre etwa das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2016
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 2016, 42/rb)
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2016, Seite: 42 WuM 2016, 42
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Dokument-Nr. 22132
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