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Amtsgericht Köln, Urteil vom 11.12.2017
- 261 C 176/17 -
Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten eines sich selbst vertretenden Rechtsanwalts nach einem Verkehrsunfall
Kein einfach gelagerter Schadensfall bei Kollision zweier Fahrzeuge
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann grundsätzlich die Erstattung der Rechtsanwaltskosten verlangen, soweit kein einfach gelagerter Schadensfall vorliegt. Kollidieren zwei Fahrzeuge miteinander, liegt kein einfach gelagerter Schadensfall vor. Der Erstattungsanspruch besteht auch für einen sich selbst vertretenen Rechtsanwalt. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Fahrzeug eines Rechtsanwalts wurde durch ein anderes Fahrzeug bei einem
Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten
Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten des Rechtsanwalts. Ihm stehe ein Anspruch auf
Erforderlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts
Nach Auffassung des Amtsgerichts sei die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich gewesen. Dies gelte nur dann nicht, wenn ein einfach gelagerter Schadensfalls vorliegt. Kollidieren aber zwei Fahrzeuge miteinander liege kein einfach gelagerter Fall vor. Denn in diesem Fall komme es auf die Betriebsgefahren der Fahrzeuge an. Zudem bestehe häufig Streitigkeiten über die Schadenshöhe oder die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2018
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2018, Seite: 61 NJW-Spezial 2018, 61
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Dokument-Nr. 25609
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