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Amtsgericht Langenfeld, Urteil vom 05.06.1998
- 18 C 205/97 -
Wucher bei Handwerkernotdienst: Überhöhte Rechnung - dreimal teurer als ortsüblich - muss nicht bezahlt werden
Dreifaches Entgelt als ortsüblich stellt bei Ausnutzung einer Zwangslage Wucher dar
Verlangt der Handwerker eines Notdienstes in seinem Werkvertrag das Dreifache des ortsüblichen Entgelts, so ist dieser Vertrag gemäß § 138 Abs. 2 BGB wegen Wuchers nichtig. Dies hat das Amtsgericht Langenfeld entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mann (späterer Beklagter) an einem Samstagnachmittag im Dezember 1997 einen Elektriker-Notdienst bestellt. In seinem Haus war das elektronische Stromsystem defekt. Der Elektriker-Notdienst, der aus einem ca. 35 km entfernten Ort kam, konnte den Stromausfall in dem Haus nach einer nur rund halbstündigen Reparatur erfolgreich beheben. Für die Reparatur hatte der
Telefonnummer aus Werbeanzeige im Telefonbuch
Der Kunde hatte die Telefonnummer des Notdienstes im Telefonbuch gefunden, wo das Unternehmen geworben hatte. Aus dem Werbeeintrag ließ sich nicht entnehmen, dass der Elektriker-Notdienst nicht in dem Ort des Kunden ansässig war.
Der Kunde hielt die
Amtsgericht gibt dem Kunden Recht
Das Amtsgericht Langenfeld wies die Klage des Elektriker-Notdienstes ab. Der
Reparatur hätte nur 133,75 DM kosten dürfen
Aufgrund eines Sachverständigengutachtens stellte das Amtsgericht fest, dass ein ortsansässiger Elektroinstallateur für die gleiche Arbeit nur insgesamt 133,75 DM berechnet hätte. Dieser Betrag enthielt auch einen Überstundenzuschlag für Arbeiten an einem Samstag. Laut des Gutachtens gäbe es in dem Ort des Beklagten zwanzig ansässige Elektrohandwerksbetriebe. Mindestens zehn davon, wären am Samstag auch bereit gewesen, entsprechende Arbeiten auszuführen.
Rechnung war deutlich überhöht
Das Amtsgericht Langenfeld stellte fest, dass die
Notdienst nutzte Zwangslage des Kunden aus
Der
Notdienst hat gegen den Kunden keine weiteren Ansprüche mehr
Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2014
Quelle: ra-online, Amtsgericht Langenfeld (zt/NJW-RR 1999, 1354/pt)
- Schlüsseldienst-Rechnung über 100 Prozent über dem Marktpreis: Schlüsseldienstmitarbeiter macht sich des Wuchers, des Betrugs und der Nötigung schuldig
(Landgericht Bonn, Urteil vom 05.05.2006
[Aktenzeichen: 37 M 2/06]) - Ein an einen Schlüsseldienst gezahltes, die Wuchergrenze übersteigendes Entgelt, kann wegen „ungerechtfertigter Bereicherung“ zurückgefordert werden
(Amtsgericht München, Urteil vom 27.08.2004
[Aktenzeichen: 141 C 27160/03]) - Sittenwidrig überhöhte Vergütung: Schlüsselnotdienst muss bei Wucher zuviel berechnetes Geld zurückerstatten
(Amtsgericht Bremen, Urteil vom 21.04.2009
[Aktenzeichen: 4 C 0012/08])
Jahrgang: 1999, Seite: 1354 NJW-RR 1999, 1354
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Dokument-Nr. 18804
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