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Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 13.07.2022
- 134 C 5827/21 -
Nach 22 Uhr kann Mieter ohne vorherige Rücksprache mit Vermieter Schlüsselnotdienst mit Notöffnung und Schlossaustausch beauftragen
Mit Erreichbarkeit des Vermieters nach 22 Uhr muss Mieter nicht rechnen
Nach 22 Uhr kann ein Wohnungsmieter ohne vorherige Rücksprache mit dem Vermieter einen Schlüsselnotdienst mit einer Notöffnung und einem Schlossaustauch beauftragen. Denn mit einer Erreichbarkeit des Vermieters um diese Zeit muss ein Mieter grundsätzlich nicht rechnen. Dies hat das Amtsgericht Leipzig entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In der Zeit von Juni bis Dezember 2021 musste die Mieterin einer Wohnung in Leipzig sechsmal in der
Anspruch auf Erstattung der Kosten für Beauftragung des Schlüsselnotdienstes
Das Amtsgericht Leipzig entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr stehe nach § 536 a BGB ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Beauftragung des Schlüsselnotdienstes zu. Ein extremer Notfall habe vorgelegen, da die Mieterin zwingend darauf angewiesen gewesen sei, dass sie sofort in ihre Wohnung reinkommt. Es sei einem Mieter nicht zumutbar, die Nacht woanders zu verbringen oder vor der Wohnungstür zu warten, bis der Vermieter reagieren kann.
Mit Erreichbarkeit des Vermieters nach 22 Uhr muss Mieter nicht rechnen
Ein Mieter könne in den Nachstunden nach 22 Uhr bzw. in den frühen Morgenstunden grundsätzlich nicht erwarten, so das Amtsgericht weiter, dass der Vermieter erreichbar ist und über einen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2023
Quelle: Amtsgericht Leipzig, ra-online (zt/WuM 2023, 32/rb)
Jahrgang: 2023, Seite: 32 WuM 2023, 32
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Dokument-Nr. 32733
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