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Amtsgericht München, Urteil vom 04.04.2008
- 112 C 35214/07 -
Patientin, die nach Ablauf der verordneten Zeit ein vom Arzt ausgeliehenes medizinisches Gerät nicht zurückgibt, muss dafür Miete zahlen
Mietvertrag zustande gekommen
Wird ein medizinisches Gerät vom Arzt auf Zeit verordnet, kommt zwischen dem Verleiher des Geräts und dem Patienten ein Mietvertrag zustande mit der Folge, dass dieser Miete zu zahlen hat, wenn er das Gerät nach Ablauf der Verordnung noch weiter behält.
Eine Patientin erhielt zur Behandlung ihrer Nervenschmerzen auf Grund eines Rezeptes ihres Arztes das Heilgerät „Bentronic Tens T36 von diesem für drei Monate ausgehändigt. Die spätere Klägerin, die eine Firma zum Verkauf und Verleih von medizinischen Geräten betreibt und die dem
32,20 Euro Miete pro Monat
Darauf hin verlangte die Firma für diese Zeit 1251,29 Euro Miete (33,5-mal Euro 32,20). Die Patientin weigerte sich zu zahlen. Es gäbe keine Vertragsbeziehungen zwischen ihnen. Außerdem sei die Forderung verjährt.
Gericht: Mietvertrag ist zustande gekommen
Die Firma erhob daher Klage beim Amtsgericht München und erhielt von der erkennenden Richterin Recht: Zwischen den Parteien sei ein Mietvertrag zustande gekommen. Ein Mietvertrag sei ein vertragliches Schuldverhältnis, das auf Gebrauchsgewährung gegen Entgelt gerichtet sei. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin der Beklagten das medizinische Gerät zum Gebrauch überlassen. Auch wenn es ihr ursprünglich von ihrem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 10.11.2008
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Dokument-Nr. 6962
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