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Amtsgericht München, Urteil vom 22.03.2019
113 C 16281/18 -

Liebesglück nicht gefunden: Kein Anspruch auf Rückzahlung eines an exklusive Partnervermittlung gezahlten Honorars

Mindestanzahl an Partnervorschlägen oder Exklusivität der Partner laut Vertrag nicht geschuldet

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass der Kundin einer exklusiven Partnervermittlung kein Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Honorars zusteht, weil ihr in einem bestimmten Zeitraum kein passender Partner vermittelt wurde.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2017 schloss eine adlige gut dreißigjährige Verwalterin eigener Immobilien aus Baden-Württemberg mit einer Münchner Partnervermittlung (Beklagte) einen Partnerschaftsvermittlungsvertrag, in dem die Beklagte beauftragte wurde die Klägerin "... bei der Wahl des passenden Partners zu unterstützen". Die Beklagte verpflichtete sich der Klägerin auf sie abgestimmte Partnervorschläge aus dem Kunden- und Interessentenkreis der Beklagten zu unterbreiten und ihr Partner-Exposés von Mitgliedern zuzuleiten, die ihrerseits an einer Kontaktaufnahme mit der Klägerin interessiert waren. Die Parteien vereinbarten ein Honorar von 5.000 Euro bei einer Vertragslaufzeit von 3 Monaten, wobei die Anzahl der von der Klägerin jeweils anzufordernden Partnervorschläge nicht limitiert war. Der Klägerin hatte die Möglichkeit, auch nach Ablauf der Vertragslaufzeit unbegrenzt im Partnerpool der Beklagten zu bleiben.

Klägerin erklärt Anfechtung, Kündigung und Widerruf des Vertrages

Die Beklagte unterbreitete der Klägerin während der Vertragslaufzeit fünf Partnervorschläge. Einen weiteren Vorschlag erhielt die Klägerin danach noch am 30. Juni 2017. Mit drei der Herren traf sie sich es kam jedoch zu keiner Beziehung. Mit einem der weiteren Herren lehnte die Klägerin ein Treffen ab, zwei weitere hatten kein Interesse die Klägerin kennenzulernen. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten kurz nach Ablauf der Vertragslaufzeit erklärte die Klägerin die Anfechtung, die Kündigung und den Widerruf des Vertrages. Die Beklagte lehnte die Rückzahlung ab.

Klägerin hält Angebot der Partnervermittlung für unzureichend

Die Klägerin war der Auffassung, dass der Vertrag wegen nicht ausreichend bestimmter Hauptleistungspflicht der Beklagten nichtig sei. Es bestehe ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Die Beklagte sei überhaupt nicht in der Lage gewesen sei die versprochene Leistung zu erbringen, diese sei unbrauchbar gewesen. Zwei der Herren seien nur auf ein sexuelles Abenteuer aus gewesen, einer davon sei in einer Beziehung gewesen. Bei zwei anderen bestehe der Verdacht, es handele sich um bloße Karteileichen. Die beworbene Exklusivität habe nicht vorgelegen: mit einem Arzt, einem Apotheker, einem Makler und einem PC-Instandsetzer seien ihr lediglich Herren aus einer gutbürgerlichen Schicht präsentiert worden.

Beklagte hält Vertrag für voll erfüllt

Die Beklagte führte aus, dass das individuell vereinbarte Entgelt der in diesem Segment der Partnerschaftsvermittlung üblichen Praxis entspräche. Es seien keine Ausschlusskriterien für die zu unterbreitenden Partnervorschläge vereinbart worden. Der Vertrag sei voll erfüllt worden. Der Klägerin seien sechs Partnervorschläge unterbreitet worden, bei drei Vorschlägen sei es zu einer Kontaktaufnahme gekommen.

AG: Vorschläge waren nicht völlig ungeeignet

Das Amtsgericht München sah die Klage als unbegründet. Unstreitig seien der Klägerin sechs Partnervorschläge unterbreitet worden. Fünf der Männer sei die Klägerin bereit zu treffen gewesen, mit dreien davon sei es zu einem Treffen gekommen. Es sei daher nicht ersichtlich, dass die Vorschläge völlig ungeeignet gewesen seien und nicht dem Anforderungsprofil der Klägerin entsprochen hätten, so das Gericht. Einen Vorschlag habe die Klägerin abgelehnt, da ihr die Nationalität des Mannes nicht gefallen habe und die Tatsache, dass seine Eltern Arbeiter waren. Der Vertrag enthalte jedoch keine Einschränkungen bezüglich der vorzuschlagenden Nationalitäten und auch keine Vorgaben bezüglich der Profession der Eltern der potentiellen Partner. Soweit die Klägerin vortrug, dass die vorgeschlagenen Partner nicht exklusiv genug gewesen seien, lasse sich auch hieraus eine zur Vertragserfüllung nicht geeignete Leistung der Klägerin nicht herleiten. Zumindest zwei der vorgeschlagenen Männer waren Akademiker (Arzt, Apotheker), dies entspreche einer gehobenen und gut verdienenden Gesellschaftsschicht. Dass mehr Exklusivität geschuldet gewesen sei, lasse sich laut Gericht dem geschlossenen Vertrag nicht entnehmen. Auch die Tatsache, dass zwei der vorgeschlagenen Männer an einer sexuellen Beziehung zur Klägerin interessiert gewesen seien, mache diese Partnervorschläge nicht wertlos. Dass einer der Männer vor hatte, beim zweiten Treffen ein Doppelzimmer zu buchen, heiße nicht, dass er ausschließlich an einer sexuellen Beziehung interessiert gewesen sei.

Ziel war Finden eines geeigneten Partners und nicht Treffen einer bestimmten Anzahl von Männern

Dass eine Mindestanzahl nicht vertraglich festgeschrieben sei, mache die Pflicht der Beklagten nicht unbestimmt. Schließlich hänge die Erforderlichkeit eines weiteren Partnervorschlags vom Verlauf der Kontaktaufnahme mit der zuletzt vorgeschlagenen Person ab. Ziel des Vertrages und der Klägerin sei gewesen, einen geeigneten Partner zu finden und nicht eine bestimmte Anzahl von Männern zu treffen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2019
Quelle: Amtsgericht München/ra-online (pm/kg)

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