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Amtsgericht München, Urteil vom 26.02.2013
- 114 C 31118/12 -
Nachbar hat keinen Anspruch auf Laubrente sofern Bepflanzung mit Laubbäumen dem Charakter der Gegend entspricht
Benutzung des Grundstücks wird durch Laub nicht über ein zumutbares Maß hinaus beeinträchtigt
Grundsätzlich kann ein Grundstücksbesitzer von seinem Nachbarn einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn von dessen Grundstück störende Einwirkungen ausgehen, die über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigen. Laub vom Nachbarn ist allerdings dann hinzunehmen, wenn die Bepflanzung mit Laubbäumen dem Charakter der Gegend entspricht. Dies entschied das Amtsgericht München
Im zugrunde liegenden Fall gerieten im Jahr 2010 zwei Grundstückseigentümer in Streit. Grund war ein alter Lindenbaum mit großem Volumen,
Nachbarn fühlen sich durch Lindenbaum des Nachbarn gestört
Mehrmals im Jahr, so beschwerte sich die Nachbarin, sei das Grundstück durch Blüten, Samen, Blätter und Äste vom Lindenbaum in einem Radius von mindestens 30 m bedeckt, im Herbst bilde sich aus Blättern eine mehr als 10 cm dicke Schicht. Vom Lindenbaum wehe fast alles auf ihr Grundstück. Dadurch seien nicht nur
Nachbarn verlangen Entschädigung für Laubentsorgung
Für all diese Mühen sei es nur angemessen, wenn sie jährlich 500 Euro bekäme. Das käme nicht infrage, entgegnete das Ehepaar. Die Laubmengen, die entsorgt werden müssten, beträfen den gesamten Laubanfall auf dem Grundstück
Beeinträchtigungen könnten nicht mit wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen verhindert werden
Die Klage kam Ende 2012 vor das Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Forderung nach einer "Laubrente" für die Jahre 2010 bis 2012 jedoch ab. Grundsätzlich könne zwar ein Grundstückseigentümer einen Ausgleich in Geld verlangen, wenn von dem Nachbargrundstück Einwirkungen ausgingen, die ortsüblich seien und die Benutzung wesentlich beeinträchtigen, die aber hinzunehmen seien, da sie mit wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen nicht verhindert werden könnten. Das Abfallen von Lindenlaub und Lindenblüten auf ein Nachbargrundstück könne eine solche Einwirkung sein.
Beeinträchtigungen sind jahreszeitlich bedingte und beschränkte Einwirkungen
Für die Beurteilung
Laubfall vom Nachbargrundstück stellt ortsübliche Einwirkung dar
Diese Beeinträchtigungen seien auch hinzunehmen, da sie auf eine ortsübliche Benutzung des Grundstücks zurückzuführen seien und durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen nicht verhindert werden könnten. Maßgebend sei dabei das Gepräge, das sich aus
Nachteil müssen erhöhte Grundstücksverschmutzung durch das Wohnen im Grünen als Lagevorteil in Kauf nehmen
Die Einwirkungen beeinträchtigten die Benutzung des Grundstücks
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2013
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- OLG Karlsruhe: Keine "Laubrente" vom Nachbarn wegen zweier Eichen
(Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 10.09.2009
[Aktenzeichen: 6 U 184/07]) - BGH zum finanziellen Ausgleich für Laub, Tannennadeln und Tannenzapfen aus dem Nachbargarten
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.11.2003
[Aktenzeichen: V ZR 102/03])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2016, Seite: 549 ZMR 2016, 549
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Dokument-Nr. 16991
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