wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht München, Urteil vom 09.03.2007
121 C 34830/06 -

Fahrradverleih hat keine Überwachungspflicht für abgestellte Fahrräder

Werden im Mietvertrag hinsichtlich der vermieteten Fahrräder bestimmte Abstellbedingungen vereinbart, ist der Verkehrssicherungspflicht ausreichend Sorge getragen, eine darüber hinausgehende Überwachungspflicht besteht nicht, auch nicht vor dem Hintergrund, dass die Fahrräder gewerblich vermietet werden. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Die Beklagte vermietet Fahrräder. Im September 2004 stellte die Klägerin ihren Pkw Nissan Micra in der Burgstrasse in München ab. Zu diesem Zeitpunkt stand eines der von der Beklagten vermieteten Fahrräder auf dem Gehsteig. Als die Klägerin zu ihrem Fahrzeug zurückkehrte, stellte sie fest, dass das Fahrrad umgefallen war und ihren PKW beschädigt hatte. Die Reparaturkosten betrugen 1000 Euro. Es wurde versucht, den Verursacher zu finden. Dies blieb allerdings erfolglos. Deshalb verlangte die Klägerin die Kosten von der Beklagten. Schließlich habe diese ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Beklagte weigerte sich zu zahlen. Schließlich habe sie in ihren Nutzungsbedingungen genau geregelt, wie die Mietfahrräder zu parken und abzustellen seien. Mehr müsse sie nicht tun.

Der Streit kam vor das Amtsgericht München. Hier gab die zuständige Richterin der Beklagten Recht:

Die Beklagte habe durch die entsprechenden Regelungen in den Mietvereinbarungen hinreichend Sorge dafür getragen, dass die von ihr zur Verfügung gestellten Fahrräder jeweils nach Beendigung des Mietverhältnisses verkehrssicher zurückgelassen werden. § 6 der Nutzungsbedingungen verpflichte den Kunden, bei jedem Abstellen und Parken darauf zu achten, dass durch das Fahrrad andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden, in jedem Fall den Ständer des Fahrrads zu verwenden, das Anlehnen an Fahrzeugen, Verkehrsschildern oder anderen Gegenständen aus Gründen der Verkehrssicherheit zu unterlassen und das Fahrrad, sofern dies ohne Behinderung der anderen Verkehrsteilnehmer möglich sei, an einem festen Gegenstand anzuschließen. Eine darüber hinausgehende Verkehrsicherungspflicht, insbesondere eine Überwachungspflicht bestehe nicht. Eine solche würde dazu führen, dass ein Fahrradverleih unmöglich würde. Angesichts der Tatsache, dass von einem Fahrrad ein geringes Gefahrenpotential ausgehe, das ein Fahrrad grundsätzlich nur durch menschliche Einwirkung bewegt werden kann und man deshalb im Regelfall auch noch den unmittelbaren Schadensverursacher zur Verantwortung ziehen könne, sei eine Ausweitung der Verkehrssicherungspflicht - auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Beklagte die Fahrräder gewerblich vermiete - nicht veranlasst.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 01.10.2007

Aktuelle Urteile aus dem Verkehrsrecht | Straßenverkehrsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Fahrrad | Verkehrssicherungspflicht | Vermieter | Vermieterin

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 4927 Dokument-Nr. 4927

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil4927

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?