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Amtsgericht München, Urteil vom 27.06.2014
122 C 4607/14 -

Zugführerin hat nach miterlebtem Suizidversuch Anspruch auf Schmerzensgeld

Posttraumatische Belastungsstörung ist als Körperverletzung anzusehen

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass es bei einem Sprung vor einen einfahrenden Zug für den Täter in der Regel vorhersehbar ist, dass dieser Suizidversuch beim Zugführer einen psychischen Schaden verursacht. Der Zugführer hat daher Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den Täter.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die 23-jährige beklagte Münchnerin beging am 14. Februar 2012 einen Suizidversuch. Sie warf sich gegen 23.11 Uhr im Bereich des Haltepunktes Bahnhof Karlsfeld vor die S-Bahn. Dadurch kam es zu einem Unfall, den die Münchnerin überlebte. Die Klägerin aus München war zum Unfallzeitpunkt die Triebwagenführerin. Sie erlitt aufgrund dieses Erlebnisses einen erheblichen psychischen Schock und leidet seitdem an einer posttraumatischen Belastungsstörung. In der Zeit vom 14. Februar 2012 bis 16. März 2012 war sie arbeitsunfähig krank.

Zugführerin verlangt Schmerzensgeld

Die Klägerin verlangt nun von der Beklagten Schmerzensgeld. Die Beklagte, die unter Betreuung steht, zahlte nicht. Sie trägt vor, dass sie zum Zeitpunkt des Unfalls nicht in der Lage war, frei eine Willensentscheidung zu treffen, da sie an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit gelitten habe. Daraufhin erhob die S-Bahn-Zugführerin Klage vor dem Amtsgericht München.

Verursachen eines psychischen Schadens beim Zugführer durch Suizidversuch für Täter vorhersehbar

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab ihr Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 1.500 Euro Schmerzensgeld. Das Gericht stellt fest, dass die Beklagte durch ihren Suizidversuch bei der Klägerin eine Körperverletzung verursacht hat. Die psychische Fehlverarbeitung des Unfalls durch die Zugführerin sei eine ganz typische Reaktion auf Unfälle dieser Art und durch das Ereignis ausgelöst. Für die Beklagte sei vorhersehbar und erkennbar gewesen, dass sie bei dem Sprung vor den einfahrenden Zug bei dem Zugführer einen psychischen Schaden verursacht.

Gericht geht von schuldhaftem Handeln der Beklagten aus

Die Beklagte hat gegenüber dem Gericht die von ihr behauptete Erkrankung nicht nachgewiesen. Die Beklagte legte dem Gericht ein Schreiben des behandelnden Arztes vom 14. März 2012 vor, wonach sie am 18. November 2011 in einer Klinikambulanz war und stationär vom 26. Januar 12 bis 2. Februar 2012 wegen selbstverletzender Verhaltensweisen (Ritzen) und einer Tablettenintoxikation in einer Klinik behandelt wurde. Außerdem legte sie ein ärztliches Attest vom 14. Januar 2013 vor, wonach sie an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp leidet. Obwohl sie vom Gericht darauf hingewiesen wurde, legte die Beklagte keine Nachweise dafür vor, dass sie zum Unfallzeitpunkt am 14. Februar 2012 so sehr erkrankt war, dass sie keinen freien Entschluss fassen konnte. Daher musste das Gericht davon ausgehen, dass die Beklagte schuldhaft gehandelt hat.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2015
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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Kommentare (4)

 
 
Yvonne F. schrieb am 08.05.2015

Das Urteil ist absolut würdelos. Wie kann man sich an einem Menschen vergreifen, der dermaßen verzweifelt ist, daß er sich das Leben nehmen will. Die Klägerin und die Richterin sind einfach widerlich.Und daß sowas Rechtsprechung im Namen des Volkes ist, läßt tief blicken.

Armin schrieb am 25.04.2015

Das Urteil ist bedauerlich und fördert die gesundheitliche Situation der Beklagten sicherlich nicht, insofern stellt sich die Frage wie jemand mit vollem Verstand und psychischer Gesundheit einen Suizid begehen kann. Für die Klägerin betrachte ich die dargestellte Situation -sofern diese überhaupt zutreffend ist- lediglich als Berufsrisiko, das bereits mehr als genug über die Berufsgenossenschaft abgedeckt ist. Auch 1.500 € für lediglich 4 Wochen einer psychischen Erkrankung passt nicht zusammen, wenn die Klägerin tatsächlich eine schwerwiegende psychische Erkrankung gehabt hätte, dann wäre sie nicht nur 4 Wochen arbeitsunfähig; wobei ich die "Tätigkeit" der Klägerin nicht als Arbeit bezeichnen möchte.

Ich hoffe das die Klägerin ihren zugesprochenen Anspruch nicht realisieren kann, entweder durch eine Aufhebung in der Berufung oder durch fehlende Vollstreckungsmöglichkeiten.

Armin schrieb am 24.04.2015

Das Urteil ist bedauerlich und fördert die gesundheitliche Situation der Beklagten sicherlich nicht, insofern stellt sich die Frage wie jemand mit vollem Verstand und psychischer Gesundheit einen Suizid begehen kann. Für die Klägerin betrachte ich die dargestellte Situation -sofern diese überhaupt zutreffend ist- lediglich als Berufsrisiko, das bereits mehr als genug über die Berufsgenossenschaft abgedeckt ist. Auch 1.500 € für lediglich 4 Wochen einer psychischen Erkrankung passt nicht zusammen, wenn die Klägerin tatsächlich eine schwerwiegende psychische Erkrankung gehabt hätte, dann wäre sie nicht nur 4 Wochen arbeitsunfähig; wobei ich die "Tätigkeit" der Klägerin nicht als Arbeit bezeichnen möchte.

Ich hoffe das die Klägerin ihren zugesprochenen Anspruch nicht realisieren kann, entweder durch eine Aufhebung in der Berufung oder durch fehlende Vollstreckungsmöglichkeiten.

Chris antwortete am 27.04.2015

Auch wenn ich die Klageerhebung recht forsch finde:

Man kann wohl nicht abstreiten, dass das ein anstrengender Beruf ist, besonders wenn man mal betrunkene Fahrgäste und ähnliches erwischt (gerne nachts).

Und dass die Klägerin daran leidet, möchte ich auch nicht als "Berufsrisiko" abstempeln. Das ist doch irgendwie hart.

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