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Amtsgericht München, Urteil vom 22.12.2006
- 133 C 25925/06 -
Baustellenlärm am Urlaubsort erlaubt 25 % Reisepreisminderung
Dauerhafter und intensiver Baustellenlärm erlaubt eine Minderung des Reisepreises um 25 Prozent - dabei ist bei der Herabsetzung der Gesamtreisepreis heranzuziehen, wenn es sich faktisch um eine Pauschalreise handelt. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Die späteren Kläger buchten für den Zeitraum Ende Februar 2006 bis Anfang März 2006 von der späteren Beklagten eine Reise auf die Philippinen, bei zwei der drei Kläger waren im Reisepaket auch mehrere Tauchgänge enthalten. Als sie dort ankamen, stellten sie fest, dass in unmittelbarer Nachbarschaft der Hotelanlage zwei Baustellen lagen, auf denen unaufhörlich zwischen 7 Uhr und 19 Uhr gearbeitet wurde. Eine dritte Baustelle befand sich etwas weiter weg, aber noch in Hörweite. Eine Baustelle befand sich nur wenige Meter hinter den Bungalows der Kläger, die zweite Baustelle befand sich direkt neben der Tauchschule am Hotelstrand rund 30 Meter von der Hotelanlage entfernt. Auf Grund des Lärms konnten sich die Urlauber weder am Pool noch am Hotelstrand noch in den Bungalows mit normaler Lautstärke verständigen. Eine Ausweichmöglichkeit bestand nicht.
Aus diesen Gründen minderten die Kläger den Reisepreis um 25 Prozent und wollten diese Summen (637,25, 625 sowie 752,50 Euro) von der Reiseveranstalterin zurück.
Diese weigerte sich zu bezahlen. Insbesondere könne nicht der gesamte Reisepreis gemindert werden, da die Flugleistungen, die Transferleistungen, die Verpflegung sowie die Tauchleistungen mangelfrei erbracht wurden.
Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München gab den Klägern Recht.
Auf Grund der unstreitig vorhandenen Lärmbelästigung hätten die Kläger nebst Begleiter sich tagsüber an keiner Stelle der Anlage unbeeinträchtigt aufhalten können. Ausweich-möglichkeiten hätten nicht bestanden. Es handele sich um eine kleine Insel, bei der der Bade- und Tauchanteil den wesentlichsten Urlaubszweck ausmachten. Eine Minderung des Reisepreises um 25 Prozent sei daher sogar noch moderat. Diese Minderung sei aus dem Gesamtreisepreis zu ermitteln. Auch wenn einzelne Teile (z.B. Flug, Verpflegung) mangel-frei gewesen seien, sei der Reisepreis aus der erbrachten Pauschalvergütung zu bestim-men. Der Wert der Einzelleistung sei nicht maßgeblich. Das beziehe sich auch auf die zusätzlich gebuchten Tauchgänge. Diese fakultativ angebotene Zusatzleistung sei von der Beklagten aus Sicht des Kunden als Gesamtpaket mit Flug und Unterkunft angeboten worden. Die Tauchlehrgänge könnten zwar herausgerechnet werden. Insgesamt sei die Reise aber als "Sportreise angeboten worden, so dass sich eine Aufspaltung in einen Flug-/Unterbringungs- sowie Sportteil verbiete. Darüber hinaus sei auch der Tauchlehrgang nicht mangelfrei erbracht worden. Der eigentliche Tauchvorgang sei zwar ordnungsgemäß durchgeführt worden. Zum Tauchen gehöre aber neben dem eigentlichen Tauchen auch die Belehrung und Einweisung sowie auch die anschließende Erholungsphase. Die Tauch-schule befand sich unstreitig direkt neben einer der Großbaustellen. Die Kläger hätten sich daher nach den Tauchgängen aufgrund des Lärms nicht ausruhen können, was nicht nur den Tauchgenuss schmälere, sondern auch gesundheitsgefährdend sei.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2007
Quelle: ra-online, AG München
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Dokument-Nr. 4580
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