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Amtsgericht München, Urteil vom 02.10.2008
- 154 C 22954/08 -
AG München: Bei Ehrverletzung ist Schlichtungsverfahren Voraussetzung für Klageerhebung
Klage ohne vorherigen Einigungsversuch ist unzulässig
Macht jemand Ansprüche geltend, weil ein anderer seine Ehre verletzt hat, muss in einigen Bundesländern zuvor ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden, so zum Beispiel in Bayern. Dieses wird auch nicht dadurch entbehrlich, dass er zunächst die Klage vor dem sachlich unzuständigen Landgericht erhebt. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Im April 2008 kam es im Rahmen einer Wohnungseigentümerversammlung zu einer Auseinandersetzung. Einer Eigentümerin wurde vorgeworfen, sie hätte andere genötigt oder sogar tätig angegriffen. Darauf hin erhob sie Klage vor dem Landgericht München I ohne vorher ein
Gericht: Vor Klageerhebung muss Schlichtungsverfahren durchgeführt werden
Dieses wies die Klage als unzulässig ab. Mache jemand Ansprüche geltend wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Rundfunk oder Presse begangen worden sind, müsse vor Klageerhebung ein
Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung darf nicht umgangen werden
Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens werde auch nicht dadurch entbehrlich, dass die Klage zunächst vor dem sachlich unzuständigen Landgericht erhoben werde. Andernfalls könnte dadurch Sinn und Zweck des Gesetzes, zunächst eine außergerichtliche Streitbeilegung zu versuchen umgangen werden. Mit dieser Entscheidung werde die Klägerin auch nicht rechtlos gestellt, da sie jederzeit –nach Durchführung des Schlichtungsverfahrens– wieder Klage erheben könne.
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1. Bei ehrverletzenden Äußerungen, die außerhalb der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens getätigt werden, ist ein vorheriges, außergerichtliches Schlichtungsverfahren notwendig (§ 15 a Abs.1 Nr.3 ZPOEG).
2. Die Nichtdurchführung eines solchen außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens führt zur Unzulässigkeit der Klage.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2009
Quelle: ra-online, AG München
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Dokument-Nr. 8825
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