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Amtsgericht München, Urteil vom 12.07.2023
- 158 C 1985/23 -
Reiseveranstalter haftet nicht für Verzögerungen bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen
Sicherheitsbehörden sind nicht Erfüllungsgehilfen oder Leistungsträger des Reiseveranstalters
Reiseveranstalter sind Verzögerungen bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen nicht zuzurechnen. Das Amtsgericht München wies eine Klage gegen einen Reiseveranstalter auf Rückerstattung des Reisepreises für eine Pauschalreise in Höhe von 1.648 Euro ab. Die Reisenden hatten nach Verzögerungen bei der Sicherheitskontrolle das Boarding verpasst.
Der Kläger hatte bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau im Oktober 2022 eine
Kläger war 3 Stunden und 20 Minuten vor Abflug am Flughafen
Der Kläger führt aus, er habe sich am Abreisetag gemeinsam mit seiner Ehefrau um 10.15 Uhr, damit 3 Stunden und 20 Minuten vor Abflug, in die Flughafenhalle begeben. Der Schalter zur Gepäckabgabe für den gebuchten Flug sei jedoch erst um 11.00 Uhr geöffnet worden. Der Kläger und seine Ehefrau hätten ihr Gepäck abgegeben und sich im Anschluss daran gegen 11.20 Uhr direkt zur
Nach Auffassung des Klägers habe er gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises. Die Beklagte hätte jedenfalls wissen müssen, dass nicht hinreichend Personal in der
Nach Sichtweise der Beklagten, hätten weder die Beklagte noch deren Leistungserbringer die Vertragsdurchführung vereitelt. Eine zu langsame
Richter: Kläger befand sich in Annahmeverzug
Das Amtsgericht München wies die Klage auf Rückerstattung des Reisepreises gegen den
„Die streitgegenständliche
Die Beklagte muss sich eine etwaige Verzögerung bei der sog. „Sicherheitskontrolle“ am
(…)
Die Beklagte war auch nicht gehalten, den Gepäckabgabeschalter mehr als zweieinhalb Stunden vor Abflug zu öffnen, sondern durfte sich darauf verlassen, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2023
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 33220
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