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Amtsgericht München, Urteil vom 09.02.2016
- 158 C 21362/15 -
AG München zu den Verkehrssicherungspflichten eines Supermarktes
Absolute Sicherheit wird nicht geschuldet
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Supermarkt alle zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen hat, um Gefahren von Kunden abzuwenden, die sich in dem öffentlichen Verkaufsraum bewegen. Absolute Sicherheit ist jedoch nicht geschuldet.
Im zugrunde liegenden Streitfall wollte die Klägerin ihre Einkäufe im Mai 2014 in einem
Klägerin verlangt Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 2.500 Euro
Die Münchnerin behauptet, wegen einer Putzwasserlake auf dem Boden ausgerutscht zu sein. Die Unfallstelle sei kurz zuvor gereinigt worden, da dort eine Rotweinflasche zerbrochen worden war. Durch den
Der beklagte
AG verneint Verkehrssicherungspflichtverletzung seitens des Supermarktes
Das Amtsgericht München wies die Klage jedoch ab und gab dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2017
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- Supermarktbesitzer haftet nicht für Schnittverletzungen von Kunden durch zerbrochene Flaschen
(Amtsgericht München, Urteil vom 25.05.2012
[Aktenzeichen: 283 C 2822/12]) - Supermarkt haftet bei Verletzungen durch herunterfallende Konservendosen
(Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 06.07.2010
[Aktenzeichen: 11 U 29/09])
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Dokument-Nr. 23699
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