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Amtsgericht München, Urteil vom 12.04.2016
- 161 C 31397/15 -
Behauptete Vaterschaft kann das Allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen
Nachweis über Vaterschaft muss erbracht sein
Die Behauptung einer Mutter, dass ein Mann der Vater ihres Kindes sei, ohne dass dies bewiesen ist, verletzt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mannes. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Im vorliegenden Fall lernte der Kläger aus Saudi-Arabien während eines beruflichen Aufenthalts in München im Jahr 2011 eine Münchnerin kennen, die im Jahr 2012 eine Tochter zur Welt brachte. Die Münchnerin behauptet in der Folgezeit immer wieder auch über soziale Medien, dass der Kläger der Vater ihrer Tochter sei. Über soziale Medien veröffentlichte sie Bilder des Klägers und Bilder ihrer Tochter, die sie mit "Tochter des (Name des Klägers)" untertitelte.
Kläger bestreitet Vaterschaft
Der Kläger bestreitet, der Vater zu sein und fühlt sich durch die Veröffentlichungen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.
Mutter u.a. zum Widerruf der Behauptungen verurteilt
Der Kläger erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Dieses verurteilte die beklagte Münchnerin. Sie darf nicht mehr die Behauptung aufstellen, dass der Kläger der Vater ihrer Tochter ist und sie darf keine Abbildungen des Klägers in den sozialen Medien veröffentlichen und muss ihre Behauptung widerrufen.
Allgemeines Persönlichkeitsrecht überwiegt Meinungsfreiheit
Die Behauptung, der Kläger sei der Vater des Kindes, sei eine Tatsachenbehauptung, die auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen ist. Die Beweislast dafür habe die Münchnerin. Einen
Veröffentlichung und Verbreitung von Abbildungen des Klägers stellt Rechtsverletzung dar
Zu dem Verbot der
Kläger hat Recht auf Widerruf
Das Urteil stellt zu dem Recht auf Widerruf der Behauptung fest, dass der Kläger von der Beklagten den Widerruf bzw. die Löschung der von ihr gemachten Äußerung, der Kläger sei Vater ihrer Tochter, verlangen kann. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Unterlassungspflicht sich nicht in bloßem Nichtstun erschöpft. Vom Schuldner kann vielmehr verlangt werden, mögliche und zumutbare Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands vorzunehmen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2016
Quelle: Amtsgericht München/ ra-online
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Dokument-Nr. 23227
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