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Amtsgericht München, Urteil vom 02.03.2023
- 161 C 3714/22 -
Kein Anspruch auf kostenlose Ersatzreise ohne Mehrkosten
Aufpreis bei Flugänderung rechtens
Ein Reiseveranstalter ist auch bei wesentlichen Änderungen der Reise nicht verpflichtet, eine Ersatzreise ohne Mehrkosten anzubieten. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Die Klägerin buchte für sich, ihren Ehemann, den schulpflichtigen Sohn und die Schwiegermutter bei dem beklagten Reiseveranstalter eine
Reise war so wie ursprünglich gebucht nicht mehr verfügbar
Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Zwar stelle die Streichung des ursprünglich gebuchten Flugs und die Verschiebung um drei Tage eine erhebliche Vertragsänderung im Sinne des Reiserechts dar. Es sei der Beklagten aber mangels verfügbarer Flüge nachweislich nicht möglich gewesen, die Reise so wie ursprünglich gebucht durchzuführen. Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält weitreichende Regeln zum Schutz von Pauschalreisenden. Im Falle erheblicher Vertragsänderungen stehen diesen grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Auswahl. Erste Möglichkeit ist der Rücktritt vom Reisevertrag. Zweite Möglichkeit ist die Annahme des Änderungsangebots. Die von der Klägerin geltend gemachte Variante ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus sonstigen Erwägungen.
Mehrere Alternativen standen zur Verfügung
Die Klägerin hatte mithin im konkreten Fall eine Vielzahl gesetzlich vorgesehener Handlungsoptionen, die alle (in unterschiedlicher Gewichtung) ihre Interessen an der Durchführung des Urlaubs ohne materiellen Verlust gewahrt hätten. Sie hätte auf den Urlaub unter vollständiger materieller Kompensation verzichten können, sie hätte ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2024
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34216
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