wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern3.3/0/5(3)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht München, Entscheidung vom 16.06.2017
171 C 14312/16 -

Musik ist nicht als Lärm anzusehen

Anwohner müssen Musizieren der Nachbarskinder hinnehmen

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass es sich beim Musizieren in der Regel nicht um Lärm handelt.

Die beiden Streitparteien des zugrunde liegenden Verfahrens sind unmittelbare Nachbarn in einem allgemeinen Wohngebiet in München und jeweils Eigentümer eines mit einem freistehenden Haus bebauten Grundstücks. Die Kläger bewohnen ihr Haus in der Regel alleine. Die Beklagten bewohnen ihr Haus mit ihren vier minderjährigen Kindern. Die Kinder des beklagten Ehepaares spielen seit Jahren regelmäßig Musikinstrumente, nämlich Schlagzeug, Tenorhorn und Saxofon. Das klagende Ehepaar behauptet, die Kinder würden auch während der vorgeschriebenen Ruhezeiten regelmäßig musizieren. Die bei den Klägern eintreffende Lautstärke erreiche regelmäßig Werte von deutlich über 55 dB, teilweise bis zu 70 dB.

Nachbarn klagen wegen Lärmbelästigung

Das klagende Ehepaar erhob Klage gegen die Nachbarn. Sie verlangen, dass diese es unterlassen, in einer Weise Lärm durch Musikinstrumente zu erzeugen, dass die Nutzung ihres Anwesens wesentlich beeinträchtigt wird. Das beklagte Ehepaar behauptet, dass während des Musizierens die Türen und Fenster stets geschlossen sein. Sie bestritten, dass durch das Musizieren Geräusche verursacht werden, die über 55 dB liegen. Während der Nachtruhe würde nicht musiziert.

Von minderjährigen kann nicht ohne weiteres Einhaltung von Regeln verlangt werden

Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Das Gericht wertete die von der Klagepartei vorgelegten Lärmprotokolle aus. Danach sind über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren weniger als eine Handvoll relevanter Fälle festgehalten worden. Das Gericht müsse daher davon ausgehen, dass in aller Regel in den Mittagsstunden gerade nicht musiziert werde. Dass es einige wenige Ausreißer gegeben habe, mag laut Gericht so sein. Hier müsse man aber berücksichtigten, dass es sich bei dem Lärmverursachern um minderjährige Kinder handele. Von diesen könne nicht ohne weiteres die Einhaltung von Regeln verlangt werden wie bei volljährigen Personen. Es liege in der Natur der Kindheit und des Erwachsenwerdens, dass man Grenzen überschreite, Regeln breche und daraus und aus den negativen Konsequenzen lerne, so das Gericht. Einen relevanten Rechtsverstoß könne das Gericht vorliegend nicht erkennen, selbst wenn das Musizieren zu Mittagszeiten untersagt sein sollte.

Geräuschpegel durch Instrumente erreicht nicht Grad der Unzumutbarkeit

Das Gericht nahm Abstand davon, die Lautstärke objektiv durch einen Sachverständigen messen zu lassen. Musik könne nach dem Verständnis des Gerichts nur dann als Lärm klassifiziert werden, wenn jemand absichtlich den Vorgang des Musizierens in eine bloße Produktion von Geräuschen pervertiere. Der zuständige Richter machte sich vor Ort ein Bild der Lage. Er kam dabei zu dem Ergebnis, dass insbesondere das Schlagzeug deutlich - auch bei beidseits geschlossenen Fenstern - zu vernehmen gewesen sei. Der Geräuschpegel habe aber zur vollen Überzeugung des Richters nicht den Grad der Unzumutbarkeit erreicht. Bei der hier vorzunehmenden Güterabwägung seien laut Gericht auch die Vorgaben der Verfassung, hier insbesondere Artikel 6 GG zu berücksichtigen. Die gesunde Entwicklung junger Menschen stehe unter dem besonderen Schutz und in dem besonderen Interesse des Staates. Die Gesellschaft habe sich bei Abwägungsfragen an dieser Wertentscheidung zu orientieren. Daher sei dem Interesse der Kinder der Beklagten an der Ausübung des Musizierens der Vorrang einzuräumen, entschied das Gericht.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2017
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Nachbarrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 24406 Dokument-Nr. 24406

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Entscheidung24406

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3.3 (max. 5)  -  3 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (9)

 
 
Kurt Paulukat schrieb am 17.08.2017

Leider vermisse ich hier einen Hinweis, ob ein Instrument auch im Freien gespielt werden darf. Darf ein Kind mit Erlaubnis seiner Eltern auf der Terrasse (also im Freien), ein Blechblasinstrument üben? Die Terrasse ist nur knappe 3 Meter von der Grundstücksgrenze und 8 Meter vom Nachbarhaus entfernt und befindet sich auch noch straßenseitig. Das ist sicher auch ein "Ohrenschmaus" für die Passanten und Bewohner der Häuser von gegenüber. Die Eltern wollen nun wissen, wo es steht, dass solche Instrumente auch im Eigenheim nur bei geschlossenen Fenstern geübt werden dürfen. Sie wollen den Fakt, der in Mehrfamilien- bzw. Mietshäusern gilt (üben nur bei Zimmerlautstärke), nicht akzeptieren, da er für sie nicht zuträfe. Wer kann uns mit einem entsprechenden Hinweis helfen?

Dr. Klaus Miehling schrieb am 19.06.2017

"Es liege in der Natur der Kindheit und des Erwachsenwerdens, dass man Grenzen überschreite, Regeln breche und daraus und aus den negativen Konsequenzen lerne, so das Gericht."

Erstens haben die Richter da wohl von linken Sozialpädagogen abgeschrieben, zweitens widersprechen sie sich selbst, indem die Regelüberschreitung hier eben keine Konsequenzen hat! Wenn selbst Hunden das Bellen verboten werden kann, warum dann nicht vernunftbegabten Menschen das Lärmen? Ein Schlagzeug mit seiner Impulshaltigkeit ist eher mit Maschinenlärm als mit Musik zu vergleichen.

Herr Engesser: Dass böse Menschen keine Lieder haben, ist zwar ein bekannter Spruch, aber deshalb noch lange nicht wahr. Denken Sie nur an die vielen Straftäter im Bereich der populären Musikszenen, die durch Drogenkonsum und Schlägereien, bis hin zum Mord auffallen!

Mitleser antwortete am 19.06.2017

Auch, wenn es einigen nicht gefällt, ein Schlagzeug ist ein Musikinstrument.

Und da es sich um Kinder handelt, empfiehlt sich auch ein Blick in die jeweiligen Landesgesetze. Ich mag ja das Landesimmissionsschutzgesetz von RLP: "§3 Grundpflicht (2) Kinderlärm stellt grundsätzlich keine schädliche Umwelteinwirkung dar und ist als sozialadäquat in der Regel zumutbar."

Wobei auch das Bayrische KJG interessant ist: "Art. 2 Natürliche Lebensäußerungen von Kindern

Die natürlichen Lebensäußerungen von Kindern, die Ausdruck natürlichen Spielens oder anderer kindlicher Verhaltensweisen sind, sind als sozialadäquat hinzunehmen."

Jutta Schlittmeier antwortete am 20.06.2017

Dann wünche ich Ihnen viele musikbegeisternde, Schlagzeug und Trompete spielende Kinder um Sie herum.

Nantürlich an der Kindererziehung ist so gut wie nichts mehr, wenn man bedenkt, dass sie beeinflusst sind, von den unsäglichen Fernsehsendungen siehe Teletubbies usw ... von amerikanischen Sitcoms und anderen Serien, die das Gilfen und das Toben erst vormachen.

Laut und Laut ist nämlich zweierlei.

Und bitte wo geniessen Kinder wirklich Schutz, werden sie doch als zukünftige Konsumenten schon von vorneherein zur Gier erzogen.

Mitleser antwortete am 20.06.2017

Schlagzeug spielenden Nachwuchs habe ich tatsächlich in der unmittelbaren Nachbarschaft, stört mich aber nicht. Im Gegenzug dürfen meine Kinder aber auch frei spielen und toben ohne, dass überempfindliche Nachbarn sich daran reiben oder gar klagen.

Zum Glück hat der Gesetzgeber dies inzwischen korrigiert.

Jutta Schlittmeier antwortete am 21.06.2017

Sie sind sehr intolerant, ist Ihnen das eigentlich bewusst, lieber Mitleser ?

Nur den etwas nicht stört, der ist in Ordnung. Andersempfindende darf man dann madig machen und abwerten.

Ich bin zwischenzeitlich dafür, dass es Wohngebiete geben muss, für Sensible und Ruheliebende Personen.Krachmacher dürfen gerne zusammen wohnen .. die stört ja nichts.

Aber da wäre ich doch gespannt, wenn alle zusammen Krach machen, Schlagzeug spielen, trompeten, krachen laut Musik laufen lassen usw .. also eine Kakophonie an Geräuschen.

Wie es dann mit der Akzeptanz und Toleranz aussieht wäre interessant zu beobachten.

Dr. Klaus Miehling antwortete am 20.06.2017

Musizieren ist weder "Kinderlärm" noch typischer "Ausdruck kindlicher Verhaltensweisen". Auch widerspricht sich das von Ihnen zitierte Gesetz, denn "Lärm" ist per definitionem eine "schädliche Umwelteinwirkung".

Ich bin selbst Musiker, aber es muss Grenzen geben.

Jutta Schlittmeier schrieb am 19.06.2017

Also, wenn das Schlagzeug deutlich zu vernehmen gewesen ist, trotz beidseits geschlossener Fenster, dann würde ich sagen, dass das durchaus eine Lämrbelästigung darstellt. Und mann kan auch von minderjährigen Kindern, bzw den Eltern erwarten, dass sie diese erziehen und beibringen, dass man Regeln zu respektieren hat aber auch lernen muss Rücksicht zu nehmen,

Wie das aber in unseren Land ausschaut, dass wissen wir ja. Frechheit siegt.

Und um das Wohl der Kinder geht es schon lange nicht mehr.

Klaus Engesser antwortete am 19.06.2017

würde allen empfehlen selber Musik zu machen um zu sehen wie lächerlich solche Klagen sind

Wo man singt da lass Dich nieder

BöseMenschen singen keine Lieder

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?