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Amtsgericht München, Urteil vom 19.03.2024
- 172 C 12407/23 -
Strittige Erdgasjahresabrechnung: Unterbliebene Gasablesung
Energieanbieter dürfen falsche Schätzwerte nachträglich korrigieren
Im Streit um Rückzahlung von Vergütung für die Gasversorgung lehnte das Amtsgericht München eine Klage auf Zahlung von 4.259,56 EUR ab.
Die Klägerin hatte für ihre Immobilie von der Beklagten Gas bezogen. Gegenstand der Klage war die Erdgasjahresabrechnung vom 13.04.2021 für den Zeitraum von März 2020 bis März 2021 mit einem Rechnungsbetrag von 4.259,56 EUR und einem berechneten
Nachträgliche Korrektur falscher Schätzwerte zulässig
Das Gericht erachtete die Klage für unbegründet und führte wie folgt aus: Die Abrechnung der Beklagten ist insgesamt korrekt. Zwar hat die Beklagte mit der Abrechnung vom [5.05.2020] einen offensichtlich falschen Endstand und damit Gesamtverbrauchswert geschätzt. Der dort ausgewiesene Verbrauch im Zeitraum vom 28.10.2019 bis 30.03.2020, also in den Wintermonaten, von lediglich 52m³ [bzw. ] 566 kWh, beruht für den Wert vom 30.03.2020 auf einer
Möglichkeit der Ablesung des Verbrauchs nicht wahrgenommen
Aus Sicht des Gerichts ist die Klägerin insbesondere verpflichtet, das tatsächlich von der Beklagten bezogene Gas auch zu bezahlen. Vorliegend stellt es sich für das Gericht so dar, dass der abgerechnete Verbrauch in der Rechnung für das Jahr 2019/2020 viel zu gering war, weil er hinsichtlich der Endwerte auf Schätzwerten beruhte. Dies führte dann zu einem höheren abgerechneten Verbrauch in der Rechnung für das Jahr 2020/2021, da die dortigen Endwerte auf tatsächlicher Ablesung beruhten. In der Zusammenschau der beiden Rechnungen wird damit der Verbrauch für 2 Abrechnungsjahre zusammen richtig erfasst, da die Anfangs- und Endwerte dieses Gesamtabrechnungszeitraums auf Ablesungen beruhen. Dieser (tatsächlich bezogene) Gesamtverbrauch für diese 2 Jahre ist dementsprechend von der Klägerin auch zu bezahlen. Eine bessere Verteilung der Kosten für die einzelnen Jahre hätte die Klägerin durch eine Ablesung des Verbrauchs am Ende des ersten Jahres herbeiführen können. Da sie diese Möglichkeit nicht wahrgenommen hat, hat die Beklagte von ihrer Möglichkeit zur
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2024
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33936
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