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Amtsgericht München, Urteil vom 16.11.2021
- 173 C 10459/21 -
Kreditkartenrechnung muss auch bei Einsatz in Onlinecasino beglichen werden
Zahlungsdienstevertrag mit Bank nicht von der Nichtigkeit nach § 134 BGB erfasst
Das AG München entschied, dass eine Kreditkartenrechnung auch bei Einsatz in einem Onlinecasino beglichen werden muss.
Der Beklagte hatte von der Klägerin, einer großen deutschen Bank, eine
AG: Kreditkarteninstitut hat Aufwendungsersatzanspruch
Das AG gab der Klage vollumfänglich statt. Es verurteilte den Münchner zur Zahlung von insgesamt 3452,73€ an die klagende Bank. Die zuständige Richterin führte in der Begründung aus: Der Karteninhaber kann dem Kreditkarteninstitut, das bezahlt hat, keine Einwendungen aus seinem Verhältnis zum Vertragsunternehmen entgegenhalten. Dies gilt grundsätzlich auch beim unerlaubten Onlineglückspiel des Karteninhabers. Setzt ein Spieler bei einem illegalen Onlineglückspiel eine
Kreditkartenanbieter nicht zur Prüfung der Legalität etwaiger Zahlungen verpflichtet
Aus der Tatsache, dass die Zahlungen mit dem MCC 7995 gekennzeichnet waren, lässt sich auch keine Kenntnis der Klägerin vom Vorliegen eines illegalen Glückspiels ableiten. Der MCC unterscheidet nicht zwischen legalem und illegalem Glückspiel. Eine Nachforschungspflicht der Klägerin, ob es sich um einen legalen oder illegalen Glückspielbetreiber handelt, besteht nicht. Ein Kreditkartenunternehmen ist nicht verpflichtet, die Legalität etwaiger Zahlungen zu überprüfen bzw. von seinem Vertragspartner genutzte Glücksspielangebote mit der "White-List" der deutschen Bundesländer abzugleichen, um eine eventuelle Illegalität zu erkennen. Die Klägerin konnte von einem rechtstreuen Verhalten des Beklagten ausgehen und musste nicht mit einem evtl. Verstoß gegen § 285 StGB rechnen. Dieses Ergebnis ist auch interessengerecht. Wenn der Karteninhaber am illegalen Glückspiel teilnehmen könnte und er im Falle von Verlusten diese nicht an das Kreditkarteninstitut zurückerstatten müsste, würde dies einen Freibrief darstellen und das illegale Glückspiel zu Lasten der Kreditkarteninstitute befeuern. Der Karteninhaber hätte keinerlei Verlustrisiko, Gewinne würde er behalten können. Dieses Ergebnis kann von Gesetzgeber nicht gewollt sein. Im Übrigen ist der Beklagten nicht rechtlos. Ihm bleibt es unbenommen, gegen den Anbieter des illegalen Glückspiels auf Rückzahlung zu klagen. Die Rückabwicklung erfolgt dann gegenüber der Partei, die sich der Beklagte als Vertragspartner ausgesucht hat.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2022
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31923
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