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Amtsgericht München, Urteil vom 24.10.2023
- 173 C 21722/19 -
Autoaufbruch außerhalb des Hotelparkplatzes
Autoaufbruch außerhalb des Hotelparkplatzes ist nicht dem Hotel zuzurechnen
Das Amtsgericht München wies die Klage eines Hotelgastes gegen ein litauisches Hotel ab, mit der dieser Schadensersatz wegen eines vor dem Hotel aufgebrochenen PKWs in Höhe von 2.593,89 € geltend machte.
Der Kläger buchte für die Zeit von 25.08 – 27.08.2016 über eine Onlineplattform zwei Doppelzimmer bei der Beklagten. Auf der Buchungsbestätigung war aufgeführt: „Parken: Private Parkplätze stehen kostenfrei an der Unterkunft (Reservierung nicht erforderlich) zur Verfügung“. Unter „Besondere Anfragen“ hieß es: „You have a booker that would like a free parking (based on availability).“ Nach Ankunft im
Hotelier verstieß nicht gegen den Beherbergungsvertrag
Nach den einschlägigen EU-Verordnungen bestand zwar ein Gerichtsstand in München, auf den Rechtsstreit war jedoch durch das Gericht litauisches Recht anzuwenden. Das Gericht kam unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen für litauisches Recht zur Erkenntnis, dass eine Haftung vorliegend ausscheidet. Das Gericht führte insoweit aus: „Ob der
Der Verpflichtung, dem Kläger einen privaten Parkplatz zur Verfügung zu stellen, ist [die] Beklagte nachgekommen. Nur befand sich dieser Parkplatz außerhalb der Umzäunung. Eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2024
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34194
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