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Amtsgericht München, Urteil vom 24.04.2014
- 191 C 21259/13 -
Nicht festverschraubte Bank im Schwimmbad kann nicht als Pflichtverletzung angelastet werden
Bank stellt bei sachgerechter Nutzung keine Gefahrenquelle dar
Ein Schwimmbadbetreiber begeht keine Pflichtverletzung, wenn eine kleine Bank in der Umkleidekabine nicht fest mit Wand oder Boden verschraubt ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die zum Unfallzeitpunkt 33jährige Klägerin aus Ottobrunn war mit ihrem vier Jahre alten Sohn am 3. Juli 2009 in einem großen, oft besuchten
Klägerin fordert Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Pflichtverletzungen seitens der Schwimmbadbetreiberin
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Betreiberin des Schwimmbades ein Umfallen der Bank hätte verhindern müssen und daher eine
Bloße Aufstellen einer Sitzbank in der Umkleidekabine stellt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar
Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab nun der Schwimmbadbetreiberin Recht und wies die Klage ab. Die beklagte Schwimmbadbetreiberin habe keine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2015
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 20511
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