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Amtsgericht München, Urteil vom 10.03.2010
- 212 C 16694/09 -
Mietern den Strom abgestellt – Hausverwaltung haftet bei falschen Angaben zu Mieterwechsel
Vertrag zwischen Vermieter und Hausverwaltung hat Schutzwirkung zugunsten des Mieters
Bei einem Vertrag zwischen Vermieter und Hausverwaltung handelt es sich um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Mieters. Meldet die Hausverwaltung dem Stromversorgungsunternehmen fehlerhaft einen Mieterwechsel und stellt dieses darauf hin den Strom ab, haben die Mieter gegenüber der Hausverwaltung einen Schadenersatzanspruch, wenn Lebensmittel auf Grund der fehlenden Kühlung verderben.
Im zugrunde liegenden Fall fuhren im Herbst 2008 zwei
Hausverwaltung zeigt fälschlicherweise Mieterwechsel an
Als sie wieder nach Hause kamen und sich beim
Mieter verlangen Schadensersatz für Lebensmittel und Geräte
Darauf hin wollten die
Sowohl die Hausverwaltung als auch das
Klage gegen Stromversorgungsunternehmen abgewiesen
Darauf hin erhoben die
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Mieter
Die
Mieter kann Ersatz für Lebensmittel und Reinigung der Geräte verlangen
Die Hausverwaltung habe durch die falsche Mitteilung des Mieterwechsels die Ursache für den weiteren Verlauf und letztlich für das Abstellen des Stromes gesetzt. Durch die fehlende Stromversorgung seien Teile der
Stromversorgungsunternehmen trifft kein Verschulden
Gegen das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2010
Quelle: ra-online, AG München
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Dokument-Nr. 9587
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