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Amtsgericht München, Urteil vom 08.11.2007
- 223 C 17445/07 -
Kein Schadensersatz aus Reisegepäckversicherung für verloren gegangenen Koffer nach verspäteter Verlustmeldung
Ersatz erfolgt nur bei "unverzüglicher" Meldung des Schadens
Wer den Verlust eines Gepäckstücks nicht umgehend dem Flugunternehmen mitteilt, dem kann eine Reisegepäckversicherung den Ersatz des Schadens verweigern. Unter Unverzüglichkeit ist dabei eine Meldung noch am selben Tag und am besten persönlich an der dafür zuständigen Stelle des Flugunternehmens zu verstehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Im zugrunde liegenden Fall machte die Klägerin Ansprüche aus einer
Verlustmeldung muss "unverzüglich" erfolgen
Die Frau behauptete, dass sie nach Ankunft am Flughafen Frankfurt nach längerer Wartezeit feststellen musste, dass sich ihr Gepäckstück nicht auf dem Gepäckausgabeband befand. Sie habe sich umgehend an das Flughafenpersonal gewandt, das sie an die Gepäckausgabe verwiesen habe. Nachdem der
Grob fahrlässiger Verstoß gegen Versicherungsbedingungen, wenn Verlust erst einen Tag später telefonisch gemeldet wird
Das Amtsgericht München stellte fest, dass die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch gegen die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht München (vt/st)
Jahrgang: 2008, Seite: 1211 VersR 2008, 1211
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Dokument-Nr. 11242
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