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Amtsgericht München, Urteil vom 24.01.2008
- 223 C 30398/07 -
Wohnungseigentümergemeinschaft muss in ihrer Gesamtheit verklagt werden
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist rechts- und parteifähig und muss in ihrer Gesamtheit verklagt werden. Es reicht nicht, nur einen Teil in Anspruch zu nehmen, auch wenn dieser faktisch auf Grund der Stimmenmehrheit in der Lage wäre, einen Beschluss in der Eigentümerversammlung durchzusetzen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Zwischen den Eigentümern zweier Wohnhäuser kam es zum Streit über zwei direkt an der Grundstücksgrenze stehenden Fichten, deren Äste und Zweige vom Grundstück des einen Grundstücks auf das der späteren Klägerinnen hinüberragten. Die späteren Klägerinnen behaupteten, von den Bäumen würden erhebliche Beeinträchtigungen und Gefährdungen für ihr Anwesen ausgehen. Der Nadelfall und die Harztropfen der Fichten würden ihre Fahrzeuge am Lack beschädigen und ihre Regenabflussrohre verstopfen, die Sonne käme nicht mehr auf das Grundstück, das Wurzelwerk der Bäume beschädige das Mauerwerk und es bestehe die Gefahr eines Baum- oder Astbruches. Sie verlangten daher die Entfernung der Bäume.
Klage richtete sich nicht gegen alle Miteigentümer
Als die Nachbarn sich weigerten, erhoben die Eigentümerinnen
Richter: Gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft muss verklagt werden
Eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 12.01.2009
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Dokument-Nr. 7260
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