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Amtsgericht München, Urteil vom 12.08.2015
- 231 C 9637/15 -
Terrorgefahr in Ländern des arabischen Frühlings rechtfertigt keinen Reiserücktritt wegen höherer Gewalt
Ebola Epidemie und Gefahren durch terroristische Anschläge waren bereits zum Zeitpunkt der Reisebuchung bekannt
Die allgemein bekannte Terrorgefahr in den Ländern des arabischen Frühlings rechtfertigt in der Regel nicht einen Reiserücktritt wegen höherer Gewalt. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Streitfall buchte ein Ehepaar aus Nürnberg bei einem Münchner
Kläger hält vom Reiseveranstalter in Rechnung gestellte Stornogebühr für unzulässig
Der
Konkrete Gefährdungslage am Reiseziel lag nicht vor
Das Reiseunternehmen vertritt die Ansicht, dass Marokko, wie auch andere weitere Urlaubsländer, zum Beispiel die Türkei, seit dem sogenannten arabischen Frühling im Frühjahr 2011 immer wieder allgemein anschlagsgefährdet gewesen seien. Eine konkrete Gefährdungslage habe nicht vorgelegen.
Gefahren im Zusammenhang mit Ebola Epidemie waren bereits zum Zeitpunkt der Reisebuchung gegeben
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München wies die Klage ab und gab damit dem
Vortrag der Kläger zur Begründung einer konkreten Gefahr unmittelbar bevorstehender Tourismus gefährdender Zustände nicht ausreichend
Die erhöhte Gefahr terroristischer Anschläge mit islamistischem Hintergrund habe in sämtlichen nordafrikanischen Ländern seit dem sogenannten arabischen Frühling 2011 und der zunehmenden Destabilisierung Libyens bestanden. Insoweit handelte es sich um eine Problematik, die nicht nur auf der Seite des Auswärtigen Amtes den entsprechenden Sicherheitshinweisen, sondern auch den aktuellen Presseveröffentlichungen und den Berichterstattungen im Fernsehen und Rundfunk entnehmbar war, entschied das Gericht. "Höhere Gewalt" sei ein von außen kommendes Ereignis, das in keinem betrieblichen Zusammenhang zum
Keine Verletzung der Aufklärungspflicht seitens des Reiseveranstalters
Das Gericht sieht keine Verletzung einer Aufklärungspflicht auf Seiten des Reiseveranstalters. Eine derartige Aufklärungspflicht scheide aus, da zum einen nicht sicher beurteilt werden könne, wie sich die konkrete Sicherheitslage in diesen Ländern entwickelt und zum anderen der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2015
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- Bei Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ist Reiseveranstalter zum vorzeitigen Abbruch der Reise berechtigt
(Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 01.04.2015
[Aktenzeichen: 2-24 S 150/14]) - Tsunamis und Hurrikans: Reiserücktritt und Stornierung des Reisevertrages wegen höherer Gewalt
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.10.2002
[Aktenzeichen: X ZR 147/01])
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Dokument-Nr. 21888
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