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Amtsgericht München, Urteil vom 16.02.2009
- 242 C 28708/08 -
Bank muss nicht veranlasste Abbuchungen von einer Kreditkarte zurückerstatten
Vorwurf des Kartenmissbrauchs beruht auf reinen Vermutungen
Widerruft ein Bankkunde Geldüberweisungen, weil er die dieser Abbuchung zugrundeliegenden Kreditkartengeschäfte bestreitet, muss die Bank, die die Abbuchungen zu verantworten hat, entweder beweisen, dass die Kreditkartengeschäfte von dem Kunden getätigt wurden oder dass er für den Missbrauch der Kreditkarte verantwortlich ist. Kann sie es nicht, muss sie den abgebuchten Geldbetrag dem Kunden erstatten.
Ab Mai 2007 besaß die spätere Klägerin bei ihrer
Einen Monat später bemerkte sie wieder Abbuchungen, die sie nicht gelten lassen wollte. Sie ließ auch die zweite Karte sperren, erstattete Strafanzeige und versicherte an Eides statt, dass sie die Umsätze nicht getätigt habe. Darauf hin erhielt sie die nunmehr dritte MasterCard. Aber auch hier wiederholte sich das Spiel. Sie entdeckte erneut Umsätze, die nicht von ihr stammten. Die
Bank kann nicht klar belegen, dass Kundin für Missbrauch der Karte verantwortlich war
Die Kundin klagte darauf hin vor dem AG München. Die zuständige Richterin gab ihr Recht. Die
Leiste die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 21/09 des AG München vom 11.05.2009
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Dokument-Nr. 7841
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