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Amtsgericht München, Urteil vom 24.08.2010
- 242 C 9706/09 -
Rückführung eines defekten Fahrzeugs aus dem Ausland – Bei Beschädigungen haftet Abschleppunternehmen
Versicherung kann nicht für Fehler des Abschleppunternehmens verantwortlich gemacht werden
Enthält ein Schutzbrief die Klausel, dass das Versicherungsunternehmen im Ausland im Auftrag des Versicherten tätig wird und ein Abschleppunternehmen vermittelt, sind Schadenersatzansprüche gegen die eigentliche Abschleppfirma geltend zu machen. Das Versicherungsunternehmen ist nicht der richtige Beklagte. Dies entschied das Amtsgericht München.
Der Besitzer eines Citroen CX Break blieb eines Tages in den Niederlanden wegen eines Motorschadens liegen. Der Autofahrer hatte eine
Fahrzeug nach Rückführung beschädigt
Dies geschah auch in den Niederlanden. Als der Autofahrer in Deutschland sein
Versicherung hält Abschleppunternehmen für schadenersatzpflichtig
Diese weigerte sich zu bezahlen. Schließlich sei sie nicht der richtige Gegner. Der Autofahrer müsse sich an das Abschleppunternehmen halten.
Versicherungsunternehmen wird laut Vertragsklausel bei Schaden im Ausland zum Vertreter des Versicherten
Dieser erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies diese jedoch ab:
Nach den Versicherungsbedingungen werde die Beklagte bei einem Schaden im
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2010
Quelle: ra-online, AG München
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Dokument-Nr. 9517
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