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Amtsgericht München, Urteil vom 10.06.2005
- 244 C 39497/04 -
Automatisches Garagentor: Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei fehlender Lichtschranke
Ordnungsgemäßer Gebrauch der Schließanlage stellt keine Gefahr für Personen oder Sachen dar
Wird bei einer automatischen Schließung eines Garagentors ein Auto beschädigt, kann der Autobesitzer keinen Ersatz dieses Schadens verlangen, da eine fehlende Lichtschranke keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Betreiber darstellt.
Der in München wohnende Kläger hatte einen Tiefgaragenstellplatz von einem Miteigentümer einer benachbarten Wohnungseigentümergemeinschaft angemietet. Mitte August 2004 wollte der Kläger mit seinem PKW (Daimler-Benz 260 E) aus der Tiefgarage ausfahren. Dazu hatte er den "Drücker" betätigt, der den Öffnungsmechanismus per Funksignal auslöst. Danach belud er sein Fahrzeug - nach eigenen Angaben - ca. 2 Minuten lang. Anschließend fuhr bis zum Scheitelpunkt der Rampe hoch; ein Rotlicht, so der Kläger, habe dabei nicht geleuchtet. Er habe dann unmittelbar vor dem Tor stehen bleiben müssen, da ein LKW die Ausfahrt versperrt habe. Auf sein Hupen habe sich der LKW nach ca. 20 - 30 Sekunden entfernt. In dem Moment, als er selbst das Tor habe passieren wollen, habe sich dieses geschlossen und gleichzeitig sei das Rotlicht aufgeleuchtet. Durch das sich schließende Tor wurde das Dach des PKW des Klägers erheblich beschädigt. Seinen Schaden bezifferte der Kläger einschließlich eines von ihm eingeholten privaten Sachverständigengutachtens mit € 1.776,81.
Zunächst wandte sich der Kläger an die Haftpflichtversicherung der Wohnungseigentümergemeinschaft sowie deren Verwalter und forderte Ersatz der ihm entstandenen Schäden. Da vorgerichtlich keine Zahlung erfolgte, kam der Fall vor das Amtsgericht München.
Dort hat der Kläger durch seinen Rechtsanwalt vortragen lassen, dass der Schaden für ihn unvermeidbar gewesen sei. Die Betreiber des Garagentores hätten ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, da ein solches Tor jedenfalls mit einer Lichtschranke ausgestattet sein müsste, welche sicher solche Vorfälle vermeiden würde. Dem Kläger sei auch nicht bekannt gewesen, dass das Garagentor nach zwei Minuten wieder automatisch schließt, ohne Rücksicht darauf, ob sich unter ihm ein Gegenstand oder eine Person befindet. Der Schließvorgang könne nur durch einen "Nothalt-Knopf", der an der Wand befestigt sei, abgebrochen werden. Dies sei unzureichend. Auch durch Rückwärtsfahren habe er die Schäden nicht vermeiden können, da er am Ende der Rampe stand und die Handbremse angezogen hatte.
Die Beklagten lehnten auch vor Gericht eine Haftung ab, weil die Nichtanbringung einer Lichtschranke an einem Tiefgaragentor einer privaten Wohnanlage keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Eigentümer der Tiefgarage gegenüber ihren Nutzern darstelle. Das Tiefgaragentor entspreche bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Ein Defekt des Tiefgaragentores habe nicht vorgelegen. Letztlich sei der Kläger an dem ihn entstandenen Schaden selbst schuld. Der Schadensfall sei für ihn keineswegs unvermeidbar. Vielmehr hätte er die Beschädigung seines PKW ohne weiteres durch Lösen der Handbremse und zurücksetzen seines PKW vermeiden können.
Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München wies die Klage in vollem Umfang ab. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liege nicht vor. Bei normalem, ordnungsgemäßen Gebrauch der Schließanlage bestehe eine Gefahr für Personen oder Sachen durch die Schließanlage nicht. Es sei allgemein bekannt, dass sich automatisch auf Knopfdruck öffnende Tore nach einem gewissen Zeitraum wieder von selbst schließen. Der Torbereich stelle auch keinen Ort dar, an dem man sich über längere Zeit aufzuhalten pflege, sondern sei lediglich zum passieren gedacht. Ein Zeitraum von zwei Minuten reiche auch für das langsamste Passieren des Tores jederzeit gefahrlos aus. Hätte sich der Kläger wie jeder vernünftige Benutzer verhalten und wäre unmittelbar nach Auslösen des Öffnungsmechanismus zu der Ausfahrt gefahren, hätte er selbst jede Gefährdung vermeiden können. Dies auch dann, wenn zu diesem Zeitpunkt ein LKW die Ausfahrt versperrt hätte. Denn dann wäre ihm ausreichend Zeit geblieben, entweder Rückwärts zu fahren oder den Notknopf zu erreichen und zu drücken. Der Verkehrssicherungspflicht könne für die Beklagten auch nicht überspannt werden. Eine 100 %-ige Absicherung für jeden Eventualfall könne nicht verlangt werden.
Mit diesem Urteil fand sich der Kläger nicht ab und legte Berufung zum Landgericht München I ein. Die zuständige Kammer des Landgerichts wies den Kläger jedoch in einem Hinweisbeschluss daraufhin, dass seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Das Landgericht werde der Meinung der Amtsrichterin folgen. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht bedürfe es in der Regel nur solche Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere vor Schäden zu bewahren und die ihm nach den Umständen des Einzelfalls zumutbar sind. Es müsse nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden, da eine absolute Sicherheit nicht gewährleistet werden könne und müsse. In Anbetracht dessen, dass hier der Kläger wegen des Beladen seines Fahrzeugs etliche Zeit habe verstreichen lassen, hätte er besonders vorsichtig beim Ausfahren sein müssen. Daher sei die Entscheidung der Erstrichterin nicht zu beanstanden. Der Kläger nahm daraufhin seine Berufung zurück. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2006
Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 23.01.2006
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Dokument-Nr. 1787
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