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Amtsgericht München, Urteil vom 10.12.2008
- 264 C 13861/08 -
Reisebüros haften nicht für Urlaubspannen
Unterscheidung zwischen Reisevermittler und Reiseveranstalter
Reiseveranstalter ist grundsätzlich nur derjenige, der eine Reise in eigener Verantwortung organisiert, anbietet und erbringt. Nur gegen diesen kann immaterieller Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit verlangt werden. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Anfang November 2007 suchte die spätere Klägerin das Reisebüro der Beklagten auf. Sie plante mit ihrer Tochter von Mitte bis Ende November nach Dubai zu fliegen. Im Reisebüro besprach sie ihre Pläne und buchte schließlich einen Hin – und Rückflug mit der Lufthansa und eine Unterbringung vom 15.11.07 bis 22.11.07 im
Reisebüro soll Schadensersatz für vertanen Urlaub zahlen
Die Klägerin wollte aber von dem Reisebüro auch noch Schadenersatz in Höhe des Reisepreises, also noch einmal 2638,84 Euro. Schließlich sei ihre Urlaubszeit und die ihrer Tochter vergeudet gewesen. Die Beklagte sei Reiseveranstalterin gewesen. Die Vorschriften des Reisevertragsrechts fänden somit Anwendung. Die Beklagte weigerte sich zu zahlen. Sie betreibe nur ein Reisebüro und sei nicht Reiseveranstalterin. Die Urlauberin erhob darauf hin Klage beim AG München. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab.
Richterin: Schadensersatzansprüche können nur gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht werden
Immaterielle Schäden, wie hier wegen entgangener Urlaubsfreude und vertaner Urlaubszeit seien nur dann erstattungsfähig, wenn das Gesetz es ausdrücklich vorsehe. Das Reisevertragsrecht enthalte eine derartige Vorschrift in § 651 f Absatz 2 Bürgerlichem Gesetzbuch. Diese Vorschrift gelte aber nur für
Reisebüro war im Fall kein Reiseveranstalter
Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. Die hier maßgebliche Reise sei keine Katalogreise gewesen. Auch hätte das Reisebüro sie nicht im Vorfeld bereits fertig geplant und organisiert. Vielmehr habe die Klägerin das Reiseziel selbständig vorher ausgewählt und den Reisezeitpunkt festgesetzt. Das Reisebüro sei der Klägerin zwar mit Rat und Information behilflich gewesen. Das mache es aber nicht zu einem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2009
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 7656
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