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Amtsgericht München, Urteil vom 16.11.2006
- 272 C 24950/06 -
Tankstelle haftet für Schaden durch herabfallende Zapfpistole
Tankstellenbetreiber hat eine allgemeine Nichtschädigungspflicht gegenüber seinen Kunden
Wenn ein Zapfpistole "mir nichts dir nichts" herunterfällt, muss für den Schaden der Tankstellenbetreiber aufkommen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Im Fall fiel eine Zapfpistole just in dem Moment aus ihrer Halterung als ein Autofahrer mit seinem Auto an der Säule vorbeifuhr. Die Zapfpistole verursachte Schäden am linken Kotflügel des Autos.
Der Tankstellenbetreiber wollte für den Schaden nicht aufkommen. Er meinte, dass eine Firma, die zwei Tage zuvor Wartungsarbeiten an der Zapfsäule durchgeführt habe, ursächlich für das Herabfallen der Zapfpistole gewesen sei. Offensichtlich sei nicht ordnungsgemäß gewartet worden. Die Firma habe den Schaden zu ersetzen.
Dieser Argumentation folgte das Amtsgericht München nicht. Es verurteilte den Tankstellenbetreiber zum Schadensersatz. Der Betreiber habe eine allgemeine Nichtschädigungspflicht gegenüber seinen Kunden, führte das Gericht aus. Diese Pflicht ende erst, wenn der Autofahrer mit seinem Fahrzeug das Tankstellengelände verlassen habe und nicht schon, wenn der Autofahrer die Tankrechnung bezahlt habe.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2007
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 4328
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