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Amtsgericht München, Urteil vom 30.08.2013
- 281 C 11625/13 -
Kein Anspruch auf Schmerzensgeld nach Knieverletzung wegen falscher Nutzung einer Ballettstange
Bei zweckentfremdeter Nutzung besteht für Sportverein keine Verkehrssicherungspflicht
Bei unsachgemäßer Nutzung einer Ballettstange und einer dadurch verursachten Verletzung besteht kein Schmerzensgeldanspruch gegen einen Sportverein. Dies entschied das Amtsgericht München.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Mitglied in einem Münchner Sportverein. Er ist 75 Jahre alt und 125 Kilogramm schwer. Er buchte einen Ballettkurs für Senioren bei seinem
Kläger erleidet Knieverletzung durch Absacken der Ballettstange
Der Kläger gibt an, die Schraube richtig und fest verschraubt zu haben. Er habe auf dem linken Fuß seitlich zur Stange gestanden. Sein gesamtes rechtes Bein habe auf der Ballettstange gelegen. Die rechte Gesäßhälfte sei teilweise auf der Ballettstange gewesen, als die Ballettstange plötzlich unter ihm nachgab und etwa 50 Zentimeter bis auf Kniehöhe nach unten gerutscht sei. Er sei in diesem Moment in sein linkes
Kläger verlangt Schmerzensgeld von Sportverein
Der Kläger verlangt nun von seinem
Verkehrssicherungspflichtiger Verein muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen
Die Richterin des Amtsgerichts München wies die Klage auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2014
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- Verkehrssicherungspflicht auf einem Fußballplatz: Fußballspieler erhält nach Kreuzbandriss kein Schmerzensgeld von gastgebendem Verein
(Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 19.07.2012
[Aktenzeichen: 5 U 423/12]) - Zu den Verkehrssicherungspflichten des Betreibers von Sportanlagen
(Landgericht Osnabrück, Urteil vom 02.06.2006
[Aktenzeichen: 5 O 1065/06])
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Dokument-Nr. 18277
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