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Amtsgericht München, Urteil vom 04.07.2013
- 282 C 28161/12 -
Privatversicherte müssen Arztrechnungen vor Einreichung bei der Versicherung auf Richtigkeit prüfen
Rechnung muss auf Plausibilität geprüft und Versicherung auf etwaige Ungereimtheiten hingewiesen werden
Der Inhaber einer privaten Krankenversicherung ist verpflichtet, die bei der Versicherung einzureichende Rechnung danach zu überprüfen, ob tatsächlich die vorgenommene Behandlung darin abgerechnet ist. Hat er auch nur leicht fahrlässig nicht bemerkt, dass in der Rechnung des Arztes Behandlungen abgerechnet sind, die tatsächlich nicht erbracht wurden, kann die Versicherung die Erstattungsleistungen dafür von ihm zurückverlangen. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Streitfall erhielt eine privat versicherte Münchnerin im Jahr 2003 eine Bioresonanztherapie bei einem Arzt für bioenergetische Medizin und Naturheilverfahren in der Innenstadt von München. In der
Versicherungsnehmerin verweigert Rückzahlung
Die Versicherungsnehmerin weigerte sich, das Geld zurückzuzahlen, da sie nicht bemerkt habe, dass in der
Für Versicherungsnehmer besteht nebenvertragliche Pflicht zur Überprüfung eingereichter Rechnung
Die zuständige Richterin gab nun der Versicherung Recht. Die Patientin muss den von ihrer Versicherung erstatteten Betrag zurückzahlen und bleibt auf den Kosten der Bioresonanztherapie sitzen. Für den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2014
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- Private Krankenversicherung muss Kosten für Behandlung beim Heilpraktiker übernehmen
(Landgericht Münster, Urteil vom 17.11.2008
[Aktenzeichen: 15 O 461/07]) - Hessisches LSG: Gesetzliche Krankenkasse muss für Privatbehandlung zahlen
(Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.04.2011
[Aktenzeichen: L 8 KR 313/08])
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Dokument-Nr. 17740
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