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Amtsgericht München, Urteil vom 28.07.2010
- 343 C 6867/10 -
AG München: Großmarktbetreiber haftet nicht für Unfall auf Supermarktparkplatz
Supermarktsangestellte ist nicht verpflichtet Personalien eines Unfallverursachers aufzunehmen
Verursacht jemand auf dem Parkplatz eines Großmarktes einen Schaden an einem anderen geparkten Wagen und geht dann zum Servicepoint, um den Eigentümer dieses anderen Wagens durch Ausrufen ermitteln zu lassen, ist die Mitarbeiterin des Großmarktes nicht verpflichtet, sich die Personalien des Unfallverursachers geben zu lassen. Der Betreiber des Großmarktes haftet daher auch nicht, wenn der Geschädigte den Ausruf nicht hört und sich der Unfallverursacher nachher nicht mehr ermitteln lässt.
An einem Vormittag Ende November 2009 stellte der Fahrer eines Audi A4 seinen Wagen auf dem
Unfallverursacher lässt Besitzer des geschädigten Fahrzeugs erfolglos am Informationsstand des Großmarktes ausrufen
Der Audifahrer begab sich daraufhin wieder in den Großmarkt und fragte die Dame am Empfang, ob sich derjenige gemeldet hätte, der den
Geschädigter verlangt von Großmarktbesitzer Schadensersatz wegen nicht mehr zu ermittelndem Unfallverursacher
Das wiederum fand der Audifahrer nicht in Ordnung. Da er den Unfallverursacher nicht ermitteln konnte, verlangte er jetzt den Ersatz seines Schadens in Höhe von 1.686 Euro vom Betreiber des Großmarktes. Die Mitarbeiterin sei verpflichtet gewesen, sich den Namen zu notieren. Da dies nicht geschehen sei, habe sie die Regulierung des Schadens vereitelt und der Betreiber des Großmarktes müsse den Schaden bezahlen. Dieser weigerte sich jedoch. Eine solche Verpflichtung habe im konkreten Fall nicht bestanden.
Gericht sieht seitens des Großmarktbetreibers keine Pflichtverletzung
Der Besitzer des Audis erhob darauf hin Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Es sei prinzipiell richtig, dass die Betreiber von Ladenlokalen gegenüber den Personen, die sich auf ihr Betriebsgelände begeben, um dort einzukaufen, Schutz-, Obhut- und Fürsorgepflichten hätten. Im vorliegenden Fall sei eine solche Pflicht jedoch nicht verletzt.
Mitarbeiterin hatte keinen Anspruch auf Mitteilung von Name und Adresse des Unfallverursachers
Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2011
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 11423
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