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Amtsgericht München, Urteil vom 08.11.2017
- 414 C 14801/17 -
EOF-Wohnungen: Mieterhöhungsverlangen gestützt auf Mietspiegel zulässig
Wohnungen nach Erstbezug als preisfreie Wohnungen zu behandeln
Es existiert kein Sondermarkt für Wohnungen der Münchner Einkommensorientierten Förderung (EOF). Mieterhöhungsverlangen können für solche Wohnungen auf den Mietspiegel der Stadt München gestützt werden. Dies hat das Amtsgericht München nunmehr entschieden.
Im hier vorliegenden Fall begehrt die klagende Vermieterin Zustimmung der beklagten
Wohnung für Bezieher von geringerem Einkommen
Bei Erstbezug April 2008 durch die Beklagte betrug die Grundmiete für die ca. 81,7 m² große 4-Zimmer-Wohnung 9,00 Euro pro m². Diese wurde ab November 2014 auf 10,505 Euro angehoben. Die Wohnung wurde im Rahmen der EOF für Bezieher von
Mieterin begründet Zustimmungsverweigerung mit Unzulässigkeit des Mieterhöhungsverlangens
Die beklagte
Begrenzung der Kaltmiete bei Erstvermietung "für eine juristische Sekunde"
Die Kaltmiete für solche EOF-Wohnungen sei bei der Erstvermietung nur „für eine juristische Sekunde“ auf 9 Euro/m² begrenzt gewesen. Danach seien diese Wohnungen wie ehemals preisgebundene und jetzt preisfreie Wohnungen zu behandeln. Nach Gesetz sei ein
Mietspiegel stellt Orientierungshilfe auch für nicht erfasste Anwendungsbereiche dar
Dass der von der Landeshauptstadt München nach diesen Grundsätzen erlassene
Mietspiegelkriterien korrekt angewendet
Die Kriterien des Münchner Mietspiegels in der aktuellen Fassung seien von der Klägerin hier richtig angewendet worden und eröffneten für das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2017
Quelle: Amtsgericht München/ ra-online
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Dokument-Nr. 25222
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