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Amtsgericht München, Urteil vom 05.12.2011
- 424 C 19813/11 -
Mieterhöhung aufgrund des Mietspielgels: Beweislast für mögliche Reduzierungen der Miete liegt beim Mieter
Mieter muss für ihn günstigere Umstände beim Mietzins nachweisen
Wird das Mieterhöhungsverlangen mit dem Mietspiegel begründet, ist es Sache des Mieters, Umstände, die zu einer Reduzierung der Miete führen, zu beweisen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall mietete der spätere Beklagte Anfang 1980 eine Wohnung in München an. Der ursprüngliche Mietzins betrug 410 DM. Im Laufe der Jahre stieg er auf 410 Euro an. Im Mietvertrag wurde die Wohnung beschrieben. Dabei wurden die Ausstattungsmerkmale „Zentralheizung“ und „Warmwasserversorgung“ durchgestrichen.
Neuer Vermieter begründet Mieterhöhung mit örtlichem Mietspiegel
Die Wohnung wurde zwischenzeitlich verkauft. Im April 2011 verlangte die neue
Meiter verweigert erhöhte Mietzahlungen mit Hinweis auf schlechtere Ausstattung der Wohnung
Der
Vermieter hält Mietzins für gerechtfertigt und erhebt Klage
Über die ursprüngliche Ausstattung der Wohnung wisse sie nichts, entgegnete die neue
Gericht gibt Klage nur teilweise statt
Der zuständige Richter gab der
Abschlag für Warmwasserversorgung und Heizung nachweisbar und somit gerechtfertigt
Im vorliegenden Fall habe der
Es verbleibe aus diesem Grund nur bei obigem Abschlag. Der Mietzins errechne sich daher mit 456 Euro. Im Übrigen sei die Klage abzuweisen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2012
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- BGH: Verwendung des Mietspiegels einer Nachbarstadt mit vergleichbarem Mietniveau bei Mieterhöhungen zulässig
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.06.2010
[Aktenzeichen: VIII ZR 99/09]) - BGH: Vermieter darf auch ohne erhöhten Mietspiegel Mieterhöhung auf ortsübliche Vergleichsmiete vernehmen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.06.2007
[Aktenzeichen: VIII ZR 303/06])
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Dokument-Nr. 13207
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