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Amtsgericht München, Urteil vom 18.11.2014
- 425 C 16113/14 -
Kündigung eines Mieters nach gewalttätigem Angriff auf Mitbewohner gerechtfertigt
Störung des Hausfriedens macht Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar
Ein gewalttätiger Angriff auf einen Mitbewohner, durch den dieser verletzt wird, rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung. Dies entschied das Amtsgericht München.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, eine öffentlich-rechtliche Anstalt in München, vermietete seit 1. April 2009 eine Einzimmerwohnung in der Wilhelm-Busch-Straße in München für 250 Euro netto zuzüglich Nebenkosten an den beklagten Mieter. Der 34-jährige Mieter ist Afghane, verheiratet und hat eine Tochter, die im September 2014 geboren wurde. Am 14. Juni 2014 um 3 Uhr nachts fand ein
Vermieter kündigt Mietverhältnis wegen Störung des Hausfriedens
Mit Schreiben vom 26. Juni 2014 kündigte die Vermieterin dem beklagten Mieter fristlos wegen der schweren und nachhaltigen Störung des
Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar
Der Beklagte räumte die Wohnung nicht. Deshalb erhob die Vermieterin Räumungsklage. Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab der Vermieterin Recht. Der Beklagte wurde verurteilt, die Wohnung bis zum 31. März 2015 zu räumen. Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte den Hausfrieden so sehr gestört hat, dass der Vermieterin die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Der Beklagte habe Gewalt gegenüber zwei Personen angewendet, wodurch der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2015
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- Fristlose Kündigung durch Vermieter im Anschluss an einen Streit mit dem Mieter unwirksam
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.06.2014
[Aktenzeichen: VIII ZR 289/13]) - Mieterin beleidigt Vermieterin in der Neujahrsnacht mit "Miststück" und "Schlampe" - Kein Grund für fristlose Kündigung
(Amtsgericht Köln, Urteil vom 03.11.1998
[Aktenzeichen: 210 C 148/98])
Jahrgang: 2015, Seite: 950 GE 2015, 950 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2016, Seite: 552 ZMR 2016, 552
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Dokument-Nr. 21073
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