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Amtsgericht München, Urteil vom 16.04.2013
- 433 C 2726/13 -
Mieter hat keinen Anspruch auf behindertengerechte Bedienbarkeit von Rollläden
Fehlende behindertengerechte Bedienbarkeit von Rollläden stellt keinen Mangel der Mietsache dar
Ein Mieter hat keinen Anspruch auf eine behindertengerechte Bedienbarkeit von Rollläden, wenn dies nicht im Mietvertrag festgelegt wurde und der Umbau der Rollladensysteme lediglich eine Erhaltungsmaßnahme und keine Modernisierung ist. Dies entschied das Amtsgericht München.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist seit dem 1. März 2003
Vermieter verweigert Umbau der Rollläden für behindertengerechte Bedienbarkeit
Die
AG: Vermieter ist nicht zum Umbau der Rollläden verpflichtet
Die Richterin des Amtsgerichts München gab nun der
Mietvertrag sieht keine Vereinbarungen bezüglich einer behindertengerechten Ausstattung der Mieträume vor
Aus dem
Austausch der Rollläden war lediglich Instandhaltungsmaßnahme
Das Gericht stellt fest, dass es sich beim Austausch der
Mieterin kann Zustimmung zu von ihr selbst vorzunehmenden und zu zahlenden baulichen Veränderungen einholen
Das Gericht gab der
Mieterin kann allenfalls Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangen
Im Übrigen könne die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2014
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 18784
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