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Amtsgericht München, Urteil vom 27.01.2012
- 472 C 26823/11 -
Pauschales Bestreiten einzelner Positionen einer ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung durch den Mieter unzulässig
Mieter muss zunächst Einsicht in die Kostenbelege nehmen und fehlerhafte Berechnungen nachweisen
Ohne Einsicht in die Kostenbelege ist das pauschale Bestreiten einzelner Positionen einer ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung durch den Mieter unzulässig. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Streitfall erhielt ein Münchner Mieter im August 2010 seine
Mieter hält Verbrauch für zu hoch angesetzt
Der Verbrauch sei viel zu hoch angesetzt, meinte der Mieter und zahlte nicht. Es sei alles in Ordnung, meinte der Vermieter und erhob Klage vor dem Amtsgericht München.
Abrechnung muss Verständnisvermögen eines juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieters entsprechen
Der zuständige Richter gab der Klage statt. Die Betriebskostenrechnung sei nicht zu beanstanden. Zu einer ordnungsgemäßen
Pauschales Bestreiten einzelner Positionen ohne Einsicht in Kostenbelege unzulässig
Soweit der Beklagte den "zu hohen Verbrauch" bemängele, habe dieser seinen Vortrag nicht weiter präzisiert. Unstreitig sei er seinem Anspruch auf Belegeinsicht nicht nachgekommen. Ohne Einsicht in die Kostenbelege sei aber das pauschale Bestreiten einzelner Positionen einer ansonsten ordnungsgemäßen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2012
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- Kein Recht auf Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen bei inhaltlichen Fehlern der Betriebskostenabrechnung
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.05.2012
[Aktenzeichen: VIII ZR 245/11 und VIII ZR 246/11]) - Vermieter kann sich bei Betriebskostenabrechnung für bestimmte Positionen eine Nachberechnung vorbehalten
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.12.2012
[Aktenzeichen: VIII ZR 264/12])
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Dokument-Nr. 14900
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