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Amtsgericht München, Urteil vom 02.10.2012
- 473 C 12502/12 -
Vermieter darf Montage von Parabolantennen untersagen
Bei der Montage von Parabolantennen muss Interessenabwägung zwischen Eigentumsrecht des Vermieters und Recht der Mieter auf Zugang zu Informationen vorgenommen werden
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Berechtigung zur Installation einer Parabolantenne besteht, ist eine Interessenabwägung zwischen dem Eigentumsrecht des Vermieters und dem Recht des Mieters auf Zugang zu Informationen vorzunehmen. Besteht die Möglichkeit, über eine so genannte "Set-top-Box" ausländische Sender zu empfangen, ist es im Allgemeinen dem Mieter zuzumuten, die monatlichen Mehrkosten für die Box zu tragen, wenn eine Parabolantenne optisch störend wäre. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatten zwei Münchner
Mieter verweigern Demontage der Parabolantennen
Das verweigerten die
Vermieter verweist zum Empfang gewünschter Sender auf Decoder oder "Set-top-Boxen"
Die
Vermieterin hat Anspruch auf Beseitigung der Parabolantenne
Als keine Einigung erzielt wurde, erhob die
Mietshaus wird durch weithin sichtbare Parabolantenne optisch beeinträchtigt
Auf Seiten der
Vermieter muss Mieter ausreichend Zugang zu Programmen in der Sprache des Heimatlands zur Verfügung stellen
Auf Seiten der Beklagten sei dem Recht Rechnung zu tragen, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert informieren zu können. Dabei sei dem Informationsbedürfnis des Mieters in der Regel hinreichend dadurch Rechnung getragen, wenn der
Mieter sind Kosten für Decoder oder Set-top-Box zum Empfang gewünschter Sender zumutbar
Im streitgegenständlichen Anwesen bestehe die Möglichkeit über den Kabelbetreiber mit einem Decoder bzw. einer Set-top-Box auch ausländische Sender zu empfangen. Einem fremdsprachigen Wohnungsnutzer sei es im Allgemeinen zuzumuten, einen solchen Decoder zu erwerben bzw. die monatlichen Mehrkosten von 60 bis 150 Euro für eine Set-top-Box zu tragen. Zu den konkreten Einkommensverhältnissen hätten die Beklagten nichts vorgetragen, aber im Hinblick darauf, dass die Beklagten den vorliegenden Prozess ohne Prozesskostenhilfe führen können, gehe das Gericht davon aus, dass die Kosten getragen werden können.
Monatlichen Mehrkosten können ggf. als zusätzliche Leistung bei Sozialbehörden beantragt werden
Falls die Beklagten im Hinblick auf ihre konkrete Vermögenslage diesen Betrag nicht aufzuwenden vermögen, bestünde die Möglichkeit im Hinblick auf den grundrechtlich geschützten Anspruch auf Informationsfreiheit, bei den Sozialbehörden diese monatlichen Mehrkosten als zusätzliche Leistung zu beantragen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.04.2013
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- BGH zur Aufstellung einer Parabolantenne auf dem Balkon einer Mietwohnung
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.05.2007
[Aktenzeichen: VIII ZR 207/04 ]) - OLG Celle zum Anspruch eines ausländischen Wohnungseigentümers auf Installation einer Satellitenschüssel
(Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 10.07.2006
[Aktenzeichen: 4 W 89/06])
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Dokument-Nr. 15691
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