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Amtsgericht München, Urteil vom 14.07.2020
- 473 C 21303/19 -
Kein Schadensersatzanspruch bei Beziehungsende ohne unterschriebenen Mietvertrag
Abbruch der Vertragsverhandlungen wegen Trennung gerechtfertigt
Das Amtsgericht München wies durch Urteil die Klage der beiden Vermieter einer Drei-Zimmer-Wohnung in München auf Zahlung der entgangenen Oktober-miete in Höhe von 1.450 Euro gegen die beiden Beklagten aus München und dem Vorderen Bayerischen Wald ab.
Im vorliegenden Fall beauftragten die Kläger im August 2019 einen
Potenzielle Mieter trennen sich im Urlaub und wollen nicht mehr zusammenziehen
Zwischenzeitlich bereitete der Makler den schriftlichen
Streit um Schadensersatz wegen Nichtzustandekommens eines Mietvertrags
Auch wenn der
AG verneint Übernahme von vertraglichen Pflichten ohne Mietvertrag
Der zuständige Richter am Amtsgericht München begründet sein Urteil u.a. so: "Vor allem bei grundlosem Abbruch der Vertragsverhandlungen sowie bei schuldhafter Verhinderung der Wirksamkeit eines Vertrages kann den einen Teil durchaus eine Haftung aus culpa in contrahendo für Aufwendungen treffen, die der andere Teil bereits in Erwartung des Vertragsabschlusses getätigt hatte und die sich jetzt infolge des "Abbruchs" der Verhandlungen oder auf Grund der Undurchführbarkeit des Vertrags als nutzlos erweisen. Die Kläger konnten bei der geschilderten Sachlage schon nicht davon ausgehen, dass der Vertragsschluss nach den Verhandlungen zwischen den Parteien als sicher anzunehmen gewesen wäre, denn die Beklagten hatten zu keinem Zeitpunkt einen Mietvertragsentwurf oder einen
Trennung rechtfertigt Abbruch der Vertragsverhandlung
Das Vorliegen der Werbeannonce ersetzt nicht ansatzweise den konkreten Vertragsentwurf. Ein Kontrahierungszwang besteht auch in einem angespannten Mietmarkt wie München ausdrücklich nicht, auch wenn dies nach der Darlegung der Klagepartei den Anschein haben könnte. Dass zwei Mitmieter, die als Paar eine Wohnung anmieten wollen, vor Vertragsschluss im gemeinsamen Urlaub merken, dass sie nicht zusammenpassen und besser getrennte Wege gehen, ist ein ohne weiteres jedem einleuchtender Grund, der den Abbruch von Vertragsverhandlungen rechtfertigt. Die Beklagten hatten auch nicht die Obliegenheit oder gar Rechtspflicht, aus dem Urlaub heraus die Klagepartei über den sich verschlechternden Beziehungszustand zu informieren."
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2020
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ku)
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Dokument-Nr. 29015
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