Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Amtsgericht München, Urteil vom 05.08.2021
- 473 C 2216/21 -
Abschleppkosten bei wiederholtem Falschparken in Tiefgarage
AG München verurteilt 87jährigen
Das Amtsgericht München verurteilte einen 87 jährigen aus München-Milbertshofen zur Zahlung der Abschleppkosten von 448,15 Euro nebst Zinsen und Kosten.
Sein Sohn hatte das Fahrzeug des Beklagten am 01.07.2020 in der
Sohn des Beklagten uneinsichtig
Der Hausmeister gab als Zeuge an, dass das Fahrzeug an dieser Stelle den Zugang zu anderen Garagenboxen, oft schon über Stunden, in geschätzt 50 Fällen blockiert habe. Er habe ihn auch fast jedes Mal darauf angesprochen. Mit der Hausverwaltung sei abgestimmt worden, dass man ihn beim nächsten Mal abschleppen lasse. Natürlich sei das Parken dort praktisch, da diese Stelle unmittelbar neben dem Zugang zum Aufzug liege. Seine genau dort befindliche Garagenbox habe der Beklagte allerdings anderweitig vermietet. Zudem gebe es einen für längeres Halten vorgesehenen Platz in nur 15m Entfernung. Der Sohn erklärte in seiner Zeugenaussage maximal fünf Mal angesprochen worden zu sein. Andere Hausbewohner dürften dort unbeanstandet be- und entladen. Der Hausmeister hege wohl einen Grundhass gegen ihn.
Zeuge gesteht vom Parkverbot gewusst zu haben
Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab der Klägerin Recht. "Das Gericht ist davon überzeugt, dass das KFZ dort über einen längeren Zeitraum parkte, ohne dass ein konkreter Ein-/Aussteige- oder ein Be-/Entladevorgang vorlag. Dass ein Fahrzeug an dieser Stelle andere Fahrzeuge bei der Benutzung der vorderen Boxen behindert, steht für das Gericht fest nach der Inaugenscheinnahme der vorgelegten Lichtbilder und den Angaben des Zeugen. Auch wenn, wie der Beklagtenvertreter ausführt, auch andere Bewohner des Hauses an dieser Stelle "kurzzeitig ihre Fahrzeuge abstellen, um z.B. Gegenstände in den in der Nähe befindlichen Aufzug zu bringen", so zeigt er hierbei selbst den wesentlichen Unterschied zum Verhalten des Zeugen auf. Das Schild 286 (eingeschränktes Halteverbot) erlaubt genau solche kurzzeitigen Aktionen wie das Verbringen von Gegenständen zum Aufzug, denn hierbei bleibt der Fahrer in Reichweite zu seinem PKW und kann es sofort wieder entfernen. Das liegt aber im Verhalten des Zeugen nicht vor, der sein Fahrzeug über einen längeren Zeitraum sich selbst überlassen hat. Letztlich hat selbst der Zeuge zugegeben, dass er das Parkverbotsschild kannte und bereits in früherer Zeit mehrfach seitens des Hausmeisters der Anlage darauf hingewiesen worden war, dass an dieser Stelle ein Parkverbot besteht und dass bei Zuwiderhandlung ein
Abschleppkosten in vollem Umfang ersatzfähig
Zur Schadenshöhe führt das Gericht weiter aus: "Zunächst war das Einschalten eines Abschleppunternehmens im konkreten Fall dasjenige, was ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde, denn er würde nicht zum wiederholten Male dem gewarnten Schädiger nachlaufen und mit eigenen Mitteln erneut die Beseitigung der Störung herbeiführen müssen. In einem solchen Fall der Einzelbeauftragung ist anders als in Fällen von vorhandenen Rahmenverträgen zwischen Grundstücksbesitzern und Abschleppunternehmen vom in seinem Besitz gestörten Besitzer keine weitreichende Marktrecherche zu erwarten. Das Gericht hält daher für den am 01.07.2020 erfolgten Fremdabschleppvorgang 9,50 € für die Halteabfrage, einen Grundbetrag von 176,47 € netto für den Tiefgaragenberger und 201,68 € netto für den Kranplateauschlepper jeweils zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer für ersatzfähig, so dass der von der Klägerin zu fordernde Betrag insgesamt 448,15 € beträgt. Die volle angefangene Stunde auch bei Abbruch des Abschleppvorgangs zu berücksichtigen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden."
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2021
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/aw)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 31019
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil31019
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.