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Amtsgericht München, Urteil vom 01.08.2018
- 812 Ds 259 Js 132417/17 -
Getrennt lebender Vater wegen Nachstellens trotz Kontaktverbot zu Geldstrafe verurteilt
Verurteilung wegen Verstoßes gegen Gewaltschutzgesetz gerechtfertigt
Das Amtsgericht München hat einen 25 jährigen Asylbewerber - einen getrennt lebenden Vater -, der seine Kinder trotz gerichtlichen Kontaktverbots sehen wollte, wegen zweifachen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 28. August 2017 gegen 15 Uhr näherte sich der Verurteilte der Wohnung seiner
Verurteilter fühlt sich durch Ehefrau getäuscht - Ehefrau verweist auf Zwangsheirat
Der Verurteilte bestritt, seine Frau jemals geschlagen zu haben. Er habe 15.000 Euro dafür bezahlt, dass seine Frau mit den Kindern im Februar 2017 nach Deutschland zu ihrer hier lebenden Mutter habe ausreisen können, mit der sie als fünfjähriges Kind bereits nach Deutschland geflüchtet sei. Seine Frau habe ihm vor ihrer Abreise vorgetäuscht, ihn bald nachholen zu wollen. In den Irak könne er nicht zurück. Seine Familie werde ihm vorwerfen, er kehre mit nur 25 Euro zurück, obwohl er so lange gearbeitet habe. Die Mutter seiner Frau lehne ihn seit jeher ab. Ohne deren Einfluss würde seine Frau zu ihm zurückkehren. Er habe nur seine Kinder sehen wollen. Er sei Hirte, habe bei den kurdischen Peschmerga gekämpft. Die
Zeugen bestätigen Aussagen der Mutter
Der als Zeuge vernommene Vater eines anderen Kindergartenkindes schilderte den zweiten Vorfall so wie dann dem Urteil zugrunde gelegt. Er habe sich dazwischen gestellt, bis der Verurteilte gegangen sei. Eine Nachbarin bestätigte in ihrer Aussage vor Gericht die von ihr beobachtete Verängstigung der Ehefrau.
Vater befürchtete nach Ausweisungsbescheid zurecht seine Kinder nicht wiedersehen zu können
Das Amtsgericht München wies darauf hin, dass die ihm im Irak vorgeworfenen Taten in Deutschland wegen fehlender internationaler Zuständigkeit nicht strafrechtlich verfolgt werden könnten. Das Gericht begründete das Urteil zunächst damit dass der Verurteilte bei wenn auch noch kurzem Aufenthalt bislang in Deutschland nicht vorbestraft sei. Darüber hinaus nehme der Angeklagte seit dem 23.Oktober 2017 keinen direkten persönlichen Kontakt mehr zu der Geschädigten auf. Schließlich sei nachvollziehbar, dass er seine Kinder sehen wollte und im (zweiten) Fall zudem Geschenke bringen wollte. Zudem habe er kurz zuvor seinen Ausweisungsbescheid erhalten und habe befürchtet, die Kinder vorerst nicht wiedersehen zu können.
Mutter und Tochter durch Misshandlungen traumatisiert
Zu Lasten des Angeklagten sei jedoch zu berücksichtigen, dass er - wovon das Gericht auch aufgrund der überaus glaubhaften Aussage der Zeugin ausgehe - diese mit 15 Jahren im Irak im Rahmen einer Zwangshochzeit geheiratet und in den folgenden Jahren sie und später auch die Tochter körperlich misshandelt habe. Die Tochter befinde sich mittlerweile in einer psychotherapeutischen Behandlung. Beide seien erheblich traumatisiert und insbesondere die Geschädigte leide unter starker Angst vor dem Angeklagten. Sie lasse die Kinder nicht alleine im Hof spielen, weil sie Angst vor einer Kindesentführung habe. Sie vergewissere sich auf Schritt und Tritt, dass der Angeklagte nicht in der Nähe sei. Zudem leide sie unter Schlafstörungen. Im (zweiten) Fall habe der Angeklagte versucht, zudem seinen Sohn aus dem Kinderwagen zu reißen, so dass die Geschädigte in dieser Situation konkrete Angst vor einer Entführung der Kinder gehabt habe.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2018
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- BGH zu den Voraussetzungen für familiengerichtliche Weisungen bei Gefährdung des Kindeswohls
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.11.2016
[Aktenzeichen: XII ZB 149/16]) - Hohe Freiheitsstrafe gegen Vater wegen Kindesentziehung - 50.000 Euro Schmerzensgeld für die Mutter
(Landgericht Berlin, Urteil vom 24.06.2005)
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Dokument-Nr. 26503
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