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Amtsgericht München, Urteil vom 19.10.2017
- 943 Ds 413 Js 241683/16 -
Fahren unter Drogeneinfluss: Bei Fahrten ohne Fahrerlaubnis muss auch mit Entziehung des Autos gerechnet werden
Bewährungsstrafe nicht mehr ausreichend
Das Amtsgericht München hat einen 42-jährigen Münchner wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und unter Kokaineinfluss zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten ohne Bewährung verurteilt und seinen Pkw im Wert von ca. 25.000 Euro ersatzlos eingezogen.
Der Angeklagte des zugrunde liegenden Falls, ein 42-jährigen in München lebenden Trockenbauhelfer, räumte ein, am 14. Dezember 2016 und 19. Mai 2017 jeweils unter Kokaineinfluss gefahren zu sein. Bei der zweiten Fahrt hätte er sich neues
Angeklagter gibt als Grund für Drogenkonsum Trennung von der Ehefrau an
Der Mann erklärte vor Gericht, dass er sehr viel gearbeitet habe und ihm dabei die Kraft ausgegangen sei, als seine Frau vor einigen Jahren die Scheidung eingereicht habe. Um diese Lebenskrise zu überstehen, habe er in einem derartigen Maß
AG verhängt Freiheitsstrafe und entzieht Pkw
Das Amtsgericht München verhängte gegen den Mann eine
Mildere Strafe nicht mehr ausreichend
Entscheidend sei jedoch für das Gericht die Tatsache, dass der Angeklagte eben gerade mal einen Monat vor der erneuten Tat zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden sei. Nach alledem sei das Gericht der Überzeugung, dass eine Bewährungsstrafe hier nicht mehr ausreiche. Mit einer Rückstellung der Strafvollstreckung zum Zwecke einer Drogentherapie erklärte das Gericht bereits im Urteil sein Einverständnis.
§ 74 Abs.1 StGB:
Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden.
Diese Nebenstrafe wird regelmäßig im Hinblick auf eingesetzte Waffen, Einbruchswerkzeug, zur Tat verwendete Handys etc. verhängt, in besonderen Ausnahmefällen so verhältnismäßig - aber auch wie hier auf das zur Tat verwendete
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2018
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 25480
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