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Amtsgericht München, Entscheidung vom 16.09.2016
FC Bayern München wird nicht wegen Rechtsformverfehlung aus Vereinsregister gelöscht
Amtsgericht München lehnt im Rahmen der Einzelfallprüfung die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens ab
Das Amtsgericht München, Registergericht, hat einer Anfang August 2016 eingegangenen Anregung, den Fußball-Club Bayern, München eingetragener Verein wegen Rechtsformverfehlung aus dem Vereinsregister zu löschen, nicht entsprochen.
Hintergrund der Anregung ist, dass nur nichtwirtschaftliche Vereine i.S.v. § 21 BGB, deren Zweck im Gegensatz zu wirtschaftlichen Vereinen nach § 22 BGB nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, im Vereinsregister einzutragen sind und hierdurch Rechtsfähigkeit erlangen. In der Anregung wird behauptet, der Fußball-Club betätige sich in einem Maße wirtschaftlich, dass seine ideelle Betätigung demgegenüber untergeordnet sei.
Amtsgericht beruft sich auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
In der amtsgerichtlichen Entscheidung wurde ausgeführt, dass bereits der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 29. September 1982 (Az. I ZR 88/80) eine Auslagerung wirtschaftlicher Tätigkeiten von Vereinen auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2016
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 23173
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